LAG BW, Beschluss vom 30.10.2012, 15 TaBV 1/12

B-177

Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Stimmenauszählung

Zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung reicht es nicht aus, dass der Vorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden kann.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand reicht es nicht aus, dass der Vorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden kann. Es muss von der Öffentlichkeit beispielsweise nachvollzogen werden können, ob der Stimmzettel ein Kreuz enthält und ob dies in der Strichliste 
vermerkt wird.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung reicht es nicht aus, dass der Vorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden kann. Die Beobachtungsmöglichkeit dient der angemessenen Kontrolle des Auszählungsablaufs durch die Öffentlichkeit. Dazu muss beispielsweise nachvollzogen werden können, ob der Stimmzettel ein Kreuz enthält und ob dies in der Strichliste vermerkt wird.

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