Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler
Die Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn der Wahlvorstand mit der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor demjenigen Zeitpunkt beginnt, der im Wahlausschreiben als Beginn des Wahlzeitraums im Wahllokal angegeben wurde.
Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmenauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser vorgezogenen Stimmenauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn mangels Betriebsöffentlichkeit der Wahlvorstand bei der Stimmenauszählung vollzählig versammelt ist.
Die Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn der Wahlvorstand mit der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor demjenigen Zeitpunkt beginnt, der im Wahlausschreiben als Beginn des Wahlzeitraums im Wahllokal angegeben wurde.
Das gilt auch, wenn der Wahlvorstand hierbei vollzählig versammelt ist; es fehlt an der Öffentlichkeit der Sitzung.
Dabei ist es unerheblich, ob die Wahl auch deswegen unwirksam ist, weil die persönliche Stimmabgabe einiger Wähler schon vor dem als Beginn des Wahlzeitraums benannten Zeitpunkt zugelassen wurde und weil der Wahlvorstand sich bei Briefwählern, die ihre Stimme zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatten, erkundigt hat, ob sie die zugesandten Briefwahlunterlagen erhalten hätten.