LAG München, Beschluss vom 10.03.2008, 6 TaBV 87/07

B-165

Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung müssen vorher im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden. Dagegen verstößt der Wahlvorstand, wenn die Auszählung bereits früher stattfindet. Auch müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.

Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmenauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser vorgezogenen Stimmenauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn mangels Betriebsöffentlichkeit der Wahlvorstand bei der Stimmenauszählung vollzählig versammelt ist.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmauszählung erfordert, dass Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden. Dagegen verstößt der Wahlvorstand, wenn die Stimmauszählung bereits früher erfolgt. Im konkreten Fall sollte die Stimmauszählung am 23. April 2006 ab 15:30 Uhr im Aufenthaltsraum vorgenommen werden. Tatsächlich war sie aber bereits am 20. April 2006 erfolgt.

Nach § 12 Abs. 2 der Wahlordnung müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. Im konkreten Fall wurde die Wahlurne am 19. April 2006 zwischen 13:15 Uhr und 13:45 Uhr nur von einer Person beaufsichtigt, die kein Mitglied des Wahlvorstands war und es hatte sich in dieser Zeit auch kein Wahlvorstandsmitglied im Raum aufgehalten.

Ob die Person nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Wahlordnung zum Wahlhelfer bestellt worden war, kann dahingestellt bleiben, denn auf jeden Fall fehlte in dieser Zeit ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands zur Überwachung der Wahlurne. Der darin liegende Verstoß gegen § 12 Abs. 2 der Wahlordnung ist ebenfalls erheblich, da in dieser halben Stunde noch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Stimme abgegeben haben.

 

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