Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Wahlgeheimnis
Das systematische Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und der Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler begründet die Nichtigkeit der Wahl.
Das systematische Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und der Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler begründen als eklatanter Verstoß gegen den elementaren Wahlgrundsatz der geheimen Wahl die Nichtigkeit der Wahl, auch wenn der Verstoß keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat. Hierdurch verschafft sich der Wahlvorstand Einblicke in das Wahlverhalten der einzelnen Wählenden.
Die Wahl einer Arbeitnehmervertretung ist nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts. Wegen der schwerwiegenden Folge einer – von Anfang an – unwirksamen Wahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Die Nichtigkeit kann nicht aus einer Gesamtwürdigung einzelner für sich nicht ausreichender Gründe erfolgen.
Das systematische Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und der Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler begründet als eklatanter Verstoß gegen den elementaren Wahlgrundsatz der geheimen Wahl die Nichtigkeit der Wahl, auch wenn der Verstoß keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatte. Denn die Mitglieder des Wahlvorstandes überprüften und registrierten, welcher Wahlberechtigte wen gewählt hat. Das systematische Ausspähen der Stimmabgabe geht weit über bloße Verfahrensfehler hinaus, die lediglich die Gefahr der Verletzung des Wahlgeheimnisses begründen.
Eine Kausalität zwischen Verfahrensverstoß und Wahlergebnis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.