Aushang des Wahlausschreibens in mehreren Betriebsstätten
In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstädten muss das Wahlausschreiben in jeder Betriebsstädte mit wahlberechtigten Beschäftigten ausgehangen werden.
Wenn ein Betrieb aus mehreren Betriebsstätten besteht (an einem Ort oder an verschiedenen Orten), muss in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden.
Wird das Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl in einem Betrieb mit vielen Betriebsstätten in Deutschland durch Aushang nach § 3 Abs. 4 S. 2 WO bekannt gemacht, muss grds.
in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden. Das BetrVG und die zu seiner Durchführung erlassene Wahlordnung enthalten zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, ob bei Betrieben mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten in jeder Betriebsstätte ein Ausdruck des Wahlausschreibens auszuhängen ist oder ob der Aushang in einer Betriebsstätte oder in mehreren größeren Betriebsstätten genügt. § 3 Abs. 4 S. 1 WO bestimmt aber, dass das Wahlausschreiben an Stellen ausgehängt wird, die den Wahlberechtigten zugänglich sind.
Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelung über das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass grds. ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind. Anderenfalls ist die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.