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- Vereinfachtes Wahlverfahren
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- SBV-Wahl
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- Die SBV-Wahl
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen enthält genaue Vorschriften zur Vorbereitung der Wahl, zur Bestellung eines Wahlvorstands, zur Wählerliste und zu den Wahlvorschlägen. Zudem umfasst sie die Wahldurchführung, etwa der Stimmabgabe, und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Wahlordnung regelt die Einzelheiten zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stufenvertretungen (Gesamt-, Bezirks-, Haupt- und Konzernschwerbehindertenvertretung). Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Es wird zwischen dem vereinfachten und dem förmlichen Wahlverfahren unterschieden (Wahl der Schwerbehindertenvertretung). Das vereinfachte Wahlverfahren ist durchzuführen, wenn der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle aus räumlich nahe beieinanderliegenden Teilen besteht (Faustformel: 50 Kilometer und 1 Stunde Fahrtzeit) und weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden (§ 177 Absatz 6 Satz 3 SGB IX in Verbindung mit § 18 SchwbVWO). Die Wahl findet in diesen Fällen entweder auf einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Menschen mit Schwerbehinderung statt oder im Anschluss an eine digitale Wahlversammlung per Briefwahl.
Förmliches Wahlverfahren
Für das förmliche Wahlverfahren trifft die Wahlordnung detaillierte Regelungen zur Sicherstellung eines geheimen Wahlvorgangs. Die Wahlordnung enthält dafür zum einen genaue Vorschriften zur Vorbereitung der Wahl, insbesondere zur Bestellung eines Wahlvorstandes, zur Wählerliste und zu den Wahlvorschlägen. Zum anderen befasst sie sich mit der Wahldurchführung, etwa der Stimmabgabe, der Feststellung des Wahlergebnisses und der Bekanntgabe der Gewählten.
Stand: 30.09.2022