Sozialauswahl

Die Sozialauswahl dient als Entscheidungskriterium bei betriebsbedingten Kün­di­gun­gen. Fällt die Wahl auf Menschen mit Schwerbehinderung, ist die Zu­stim­mung des Integrationsamtes erforderlich. Bei Streitigkeiten über die Sozialauswahl entscheidet das Arbeitsgericht.

Bei betriebsbedingtem Kündigungsgrund sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wenn eine Auswahl unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern stattfindet, die für eine Entlassung in Betracht kommen (Sozialauswahl, § 1 Absatz 3 KSchG).

Beschäftigte mit Schwerbehinderung in der Sozialauswahl

Fällt die Auswahl auf Beschäftigte mit Schwerbehinderung, ist die Zustimmung des In­te­gra­ti­ons­am­tes erforderlich. Im Kündigungsschutzverfahren hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Betrieb den besonderen Schutzzweck des SGB IX beachtet hat. Die wei­ter­ge­hen­de Prüfung, ob die Sozialauswahl eingehalten wurde, ist dem Arbeitsgericht vorbehalten.

Behindertenrechtliche Gesichtspunkte können für eine andere Auswahl sprechen, sodass es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, die Person mit Schwerbehinderung weiter zu beschäftigen. Das gilt auch im Falle einer wesentlichen Betriebseinschränkung.

Stand: 30.09.2022

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