Reisen
Für Menschen mit Behinderungen ist Mobilität im ÖPNV häufig nur mit Begleitung oder gar nicht möglich. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen. Dieser Beitrag stellt dar, welche Nachteilsausgleiche es im Zusammenhang mit Mobilität für Menschen mit Schwerbehinderung gibt.
Öffentlicher Nahverkehr
Im öffentlichen Personenverkehr – ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen – wird die Begleitperson des Menschen mit Schwerbehinderung unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Ausweismerkzeichen B enthält. („Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“) Dies gilt auch im Nordseeinselverkehr und im Autoreisezug. Die Begleitperson fährt unentgeltlich und ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der Mensch mit Schwerbehinderung. Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter eines blinden Menschen auch ein Führhund unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B oder BI enthält.
Das Merkzeichen B schließt nicht aus, dass der Mensch mit Behinderung öffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung benutzt. Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen B werden als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson (gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr nicht zugelassen.
Die Begleitperson eines Menschen mit Behinderung, der auf die Notwendigkeit ständiger Begleitung angewiesen ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den Menschen mit Behinderung bei der Ausübung seines Berufes (auch bei Dienstreisen, Veranstaltungen einer Betriebssportgruppe und so weiter) begleitet.
Video: Nachteilsausgleiche Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
„Freifahrt“ für Menschen mit Schwerbehinderung
Öffentliche Verkehrsmittel |
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Mit Bus, U-Bahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen sowie im Verkehrsverbund mit Eisenbahnen (2. Klasse) ohne Kilometer-Begrenzung im gesamten Bundesgebiet. |
Mit den Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG bundesweit in der 2. Klasse (Regionalbahn, Regionalexpress, Interregio-Express) sowie in Zügen von nicht bundeseigenen Eisenbahnen. |
Erforderliche Nachweise |
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Grün/orangefarbener Schwerbehindertenausweis und Beiblatt mit Wertmarke. |
Wertmarke |
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Die für die Feststellung nach Landesrecht zuständige Behörde gibt die Wertmarke auf Antrag aus. Wird sie vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der bezahlte Betrag hälftig erstattet. Kostenlos wird eine Wertmarke für ein Jahr herausgegeben, wenn Menschen mit Schwerbehinderung Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe), dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem SGB XIV (Soziale Entschädigung) erhalten. |
Mitnahme von Rollstühlen
Krankenfahrstühle (auch Elektrorollstuhl) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich mitgenommen, wenn sie in den Personenwagen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht werden können. In allen Zügen des Intercity-Express (ICE), Intercity (IC) und Eurocity (EC) besteht die Möglichkeit, im Service- beziehungsweise Großraumwagen grundsätzlich in der 2. Klasse unentgeltlich Plätze für Menschen zu reservieren, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Preisnachlässe bei Bahnfahrten
Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten die „BahnCard 25“ und die „BahnCard 50“ zum ermäßigten Preis. Beim Kauf muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
Parken
Menschen mit Schwerbehinderung, die einen vom Straßenverkehrsamt ausgestellten blauen (europäischen) Parkausweis haben, dürfen auf Kundenparkplätzen der Deutschen Bahn AG (außer auf Park-&-Rail-Parkplätzen) ihr Fahrzeug kostenlos abstellen. Anstelle der Parkkarte müssen sie den blauen Parkausweis gut sichtbar ins Fahrzeug legen. An Bahnhöfen, bei denen die Parkplätze zugeteilt werden, muss die besondere Parkberechtigung beim Kauf des Parkscheines vorgelegt werden. Die Stellplätze werden nach Verfügbarkeit vergeben. Ein Anspruch auf einen Stellplatz besteht nicht.
Im öffentlichen Raum gibt es für Menschen mit Schwerbehinderung verschiedene Parkerleichterungen wie der folgende Film zeigt.
Video: Parkerleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung
„Freifahrt“ und Kfz-Steuerermäßigung für Menschen mit Schwerbehinderung
Für wen | Mit Bahn und Bus | und/oder | Kfz-Steuerermäßigung |
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G „gehbehindert“ und/oder Gl „gehörlos“ | Wertmarke 104 € (1 Jahr) Wertmarke 53 € (1/2 Jahr) | oder | 50% |
aG „außergewöhnlich gehbehindert“ | Wertmarke 104 € (1 Jahr) Wertmarke 53 € (1/2 Jahr) | und | 100% |
H „hilflos“ und/oder Bl „blind“ | Wertmarke kostenlos | und | 100% |
Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht | Wertmarke kostenlos | und | 100% |
B „ständige Begleitung“ | Begleitperson fährt frei, der Mensch mit Schwerbehinderung muss zahlen |
Flugreisen
Gemäß der EG-Verordnung Nr. 1107/2006 haben Menschen mit Behinderung, die einen gültiges Flugticket vorlegen können, grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Beförderung physisch unmöglich ist (etwa weil die Tür des Flugzeugs nicht groß genug ist), oder wenn Sicherheitsvorschriften, die in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder von der Luftfahrtbehörde angeordnet wurden, entgegenstehen. Aufgrund interner Richtlinien der Fluggesellschaft darf die Beförderung dagegen nicht verweigert werden.
Auf den meisten Flughäfen werden verschiedene Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung angeboten. Wer Hilfe in Anspruch nehmen möchte, hat dies der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro mindestens 48 Stunden vor dem Abflug mitzuteilen.
An zahlreichen Flughäfen wurde zudem das „Sunflower“-Programm eingeführt. Personen mit nicht sichtbaren Beeinträchtigungen, die diskret auf diesen Umstand hinweisen möchten, können ein mit Sonnenblumen bedrucktes Umhängeband erhalten. Dieses signalisiert anderen am Flughafen – Personal wie Mitreisenden – diskret, dass man eventuell Unterstützung oder etwas mehr Zeit benötigt. Das Umhängeband wird kostenfrei und ohne Nachweis ausgegeben. Die Ausgabestelle ist auf den Websites der jeweiligen Flughäfen ersichtlich.
Nähere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften oder Reisebüros, zu den Hilfeleistungen am Flughafen auch die Flughäfen.
Schwerkriegsbeschädigte Menschen, schwerwehrdienstbeschädigte Menschen und rassisch oder politisch verfolgte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im innerdeutschen Flugverkehr mit der Deutschen Lufthansa und den Regionalverkehrsgesellschaften eine Ermäßigung des Flugpreises. Die Lufthansa und die Regionalverkehrsgesellschaften befördern die Begleitperson eines Menschen mit Schwerbehinderung mit Ausweismerkzeichen B auf innerdeutschen Flügen unentgeltlich.
Stand: 31.08.2025