Personalvertretungsgesetze

Die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern bilden die Grundlage zur Wahl eines Personalrates und einer Schwerbehindertenvertretung. Neben der In­ter­es­sen­ver­tre­tung von Beamten und Tarifbeschäftigten fördern sie die Be­schäf­ti­gung und Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung.

Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist der öffentliche Dienst. Auf der Grund­la­ge der Personalvertretungsgesetze ist ein Personalrat zu bilden, zu dessen Aufgaben neben der allgemeinen Interessenvertretung der Beschäftigten auch die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung gehört. Soweit noch keine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung besteht und die Dienststelle die Voraussetzungen erfüllt (§ 177 Absatz 1 SGB IX), hat er auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken.

Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze haben sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesländer. Die Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze des Bundes und der Länder gelten für Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen (Beamte und Be­am­ten­an­wär­ter), sowie für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Auszubildende).

Bundespersonalvertretungsgesetz

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gilt für die Bundesbehörden, für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts so­wie für die Bun­des­ge­rich­te (zum Beispiel Bun­des­ge­richts­hof, Bun­des­ar­beits-, Bun­des­so­zi­al-, Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt). Die Kapitel 4 des BPersVG (§§ 62 und folgende BPersVG) enthalten die zentralen Vorschriften mit dem Katalog der Mitwirkungs- und Mit­be­stim­mungs­auf­ga­ben beziehungsweise -rechte der Personalräte. Kapitel 9, Abschnitt 2 des BPersVG beinhaltet verbindliche Rahmenvorschriften für die Inhalte der Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze.

Landespersonalvertretungsgesetze

Die Landespersonalvertretungsgesetze (LPVG) gelten für die Dienststellen des jeweiligen Landes, die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und weiteren Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sowie die Kommunen des jeweiligen Bundeslandes. Die Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze ähneln – mit jeweils landesspezifischen Abweichungen in einzelnen Fragen – in Aufbau und Inhalt dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Dies gilt insbesondere dort, wo Rahmenvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes den Inhalt des Landespersonalvertretungsrechts maßgeblich vorbestimmen.

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in den verschiedenen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen sind weitgehend übereinstimmend. Sie richten sich nach den folgenden gesetzlichen Leitlinien:

In Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, verfügt sie nicht über ein Mitentscheidungsrecht. Dienststellenleiter müssen sich zwar mit den Argumenten der Personalvertretung auseinandersetzen und sich mit ihr beraten, die Entscheidung treffen sie aber selbst. Beispiel für ein solches Mitwirkungsrecht ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch den öffentlichen Arbeitgeber im Bereich der Bundesverwaltung (§ 85 BPersVG).

Bei einem bestehenden Mitbestimmungsrecht hingegen sind Dienststellenleiter an die Zu­stim­mung der Personalvertretung gebunden. Die Personalvertretungsgesetze un­ter­schei­den die zwei folgenden Varianten.

Volles Mitbestimmungsrecht

Hier steht bei Nichteinigung das Letzentscheidungsrecht der sogenannten Einigungsstelle zu. Diese wird bei den obersten Dienstbehörden für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung gebildet (§§ 72 und folgende BPersVG und § 79 LPVG NW). Die Einigungsstelle besteht aus Beisitzern, die je zur Hälfte von der Dienststelle und der Per­so­nal­ver­tre­tung benannt sind, sowie einem von beiden Seiten gemeinsam bestellten neutralen Vorsitzenden und einem neutralen Stellvertreter. Beispiele für das volle Mit­be­stim­mungs­recht des Personalrates sind Einstellung, Versetzung, Abordnung und weitere individuelle Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer (§ 78 Absatz 1–3 BPersVG), in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel auch eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 74 Absatz 1 LPVG NW).

Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht

Hier spricht die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung aus, die endgültige Entscheidung jedoch steht der obersten Dienstbehörde zu (§ 75 Absatz 3 BPersVG und § 66 Absatz 7 Satz 3 LPVG NW). Der Grund für diese Einschränkung des Mitbestimmungsrechts der Per­so­nal­ver­tre­tung liegt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfen bestimmte Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen grund­le­gen­der Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht der Entscheidung der Stellen wie Ministerien, Behörden und Kommunalverwaltungen entzogen werden, die der jeweiligen Volksvertretung (Bundestag, Landtag und Kommunalparlamente) gegenüber verantwortlich sind und deren Vorgaben zu folgen haben. Deshalb darf in bestimmten per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten der Einigungsstelle kein Letzt­ent­schei­dungs­recht eingeräumt werden, die außerhalb der Verwaltung selbst steht und der jeweiligen Volksvertretung gegenüber nicht verantwortlich ist. Beispiele für ein solches eingeschränktes Mitbestimmungsrecht sind die Personalangelegenheiten der Beamten und wichtige Fragen der internen Arbeitsorganisation wie etwa Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (§ 78 BPersVG sowie § 72 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 66 Absatz 7 LPVG NW).

Stand: 30.09.2022

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