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- Mehrfachanrechnung beantragen
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- ZB Ratgeber „Ausgleichsabgabe“
Mehrfachanrechnung
Der Arbeitgeber darf unter gewissen Umständen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen.
Besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes können im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen darf (§ 159 SGB IX). Dies gilt insbesondere für die in § 155 Absatz 1 SGB IX genannten Menschen mit Schwerbehinderung.
Mehrfachanrechnung beantragen
Zuständig für die Entscheidung über eine Mehrfachanrechnung ist die Agentur für Arbeit. Die Antragstellung erfolgt durch den Arbeitgeber.
Auszubildende mit Schwerbehinderung werden kraft Gesetzes auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 159 Absatz 2 SGB IX). Eine Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.
In den ersten zwei Jahren der Beschäftigung werden zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet für einen Menschen mit Schwerbehinderung, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehungsweise bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält ( § 159 Absatz 2a SGB IX).
Stand: 30.09.2022