Leitende Angestellte

Leitende Angestellte nehmen Arbeitgeberfunktionen wahr, gelten arbeitsrechtlich aber als Beschäftigte. Sie genießen allgemeinen sowie – bei Schwerbehinderung – be­son­de­ren Kündigungsschutz. Bei der Betriebsratswahl besitzen sie kein Wahlrecht, ihre Interessen vertreten sie in sogenannten Sprecherausschüssen.

Für die Funktion eines leitenden Angestellten gibt es keine einheitliche gesetzliche Definition. Der Begriff wird im Kündigungsschutz (§§ 14, 17 KSchG), in der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 ArbGG) und im Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Absatz 3 und 4 BetrVG) jeweils unterschiedlich verwendet bestimmt. Nach der Rechtsprechung sind leitende Angestellte Personen, die Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (zum Beispiel selbstständiges Einstellen und Entlassen von Personal) und einen erheblichen Entscheidungsspielraum verantworten.

Kündigungsschutz der leitenden Angestellten

Arbeitsrechtlich bleiben leitende Angestellte trotzdem Beschäftigte. Sie fallen unter den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Absatz 2 KSchG). Das Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch (Teil 3 SGB IX) nimmt leitende An­ge­stell­te ebenfalls nicht von seiner Anwendung aus; so unterliegen sie, wenn sie selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, dem besonderen Kündigungsschutz.

Schwerbehinderte leitende Angestellte können an der Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung als Wähler teilnehmen (aktives Wahlrecht), sich jedoch nicht in die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung wählen lassen (passives Wahlrecht, § 177 Absatz 3 SGB IX).

Leitende Angestellte sind vom Betriebsrat ausgenommen

Die leitenden Angestellten fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Absatz 3 BetrVG):

  • Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht bei der Wahl des Betriebsrates.
  • Es besteht kein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Entlassung von leitenden Angestellten.

Arbeitgeber sollen in der Wahl der Personen, denen sie etwa die Befugnis zur selbst­stän­di­gen Einstellung und Entlassung einräumen, nicht durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beschränkt werden.

Sprecherausschüsse nach dem „Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden An­ge­stell­ten“ (SprAuG) nehmen die Interessen der leitenden Angestellten im Betrieb wahr. Sie arbeiten dabei sowohl mit der Geschäftsführung wie auch mit dem Betriebsrat eng und vertrauensvoll zusammen.

Für leitende Angestellte gelten zudem die folgenden Sonderregelungen: Sie fallen nicht unter die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 ArbzG) und dürfen nur auf Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- und So­zi­al­ge­rich­ten fungieren (§§ 22 Absatz 2 Nummer 2, 37 Absatz 2, 43 Absatz 3 ArbGG, §§ 16 Absatz 4 Nummer 4, 35 und 47 SozGG).

Stand: 30.09.2022

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