Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, Arbeitgebende beim Ar-beits¬schutz und bei der Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen. Sie beurteilt Arbeitsbedingungen, überprüft Anlagen und Arbeitsmittel, führt Begehungen durch und schlägt geeignete Schutzmaßnahmen vor.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt, dass der Arbeitgeber für die si­cher­heits­tech­ni­sche Betreuung seiner Beschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt.

Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der men­schen­ge­rech­ten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Beratung des Arbeitgebenden sowie der im Betrieb verantwortlichen Personen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt

  • bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Ar­beits­ver­fah­ren und Arbeitsstoffen,
  • zur Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Sicherheitstechnische Überprüfung

Weiterhin unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der sicherheitstechnischen Über­prü­fung von:

  • Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln, insbesondere vor der Inbetriebnahme
  • Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung

Durchführung des Arbeitsschutzes

Zu den zentralen Aufgaben gehört es, die Durchführung des Arbeitsschutzes zu beobachten und in diesem Zusammenhang

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen,
  • Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.

Information und Unterweisung der Beschäftigten

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wirkt darauf hin, dass sich alle Beschäftigten im Betrieb entsprechend den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verhalten. Sie informiert die Beschäftigten insbesondere über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, sowie über geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren. Darüber hinaus wirkt sie bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.

Einsatz im Betrieb

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen. Sie unterscheidet grundlegend zwischen der Regelbetreuung (unterteilt nach Betriebsgröße und Gefährdung) und alternativen Betreuungsmodellen für Kleinbetriebe.

Sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten

Der Umfang der zu erbringenden sicherheitstechnischen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht in der Durchführung von Grundbetreuung (Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung) und eine daraus abgeleitete anlassbezogene Betreuung.

Sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten

Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Betriebsart und dem jeweiligen Gefährdungspotenzial; daraus ergibt sich die Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe mit festgelegten Einsatzzeiten je Beschäftigtem und Jahr.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt) müssen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen.

Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ermittelt, überprüft und aktualisiert die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer selbst; spezielle Fachthemen können dabei auch durch entsprechend qualifizierte Personen bearbeitet werden. 

Alternative sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben von 20 mit bis zu 50 Beschäftigten („Unternehmermodell")

Bei der Anwendung dieses Betreuungsmodells wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen eines Basisseminars motiviert. Die alternative bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung durch ein Kompetenzzentrum oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Alternative bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 20 und weniger Beschäftigten („Kompetenzzentrenmodell“)

Als Voraussetzung zur Teilnahme am Kompetenzzentrenmodell wird die Unternehmerin oder der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Ge­sund­heits­schut­zes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maß­nah­men motiviert. Die alternative bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten und anlassbezogenen Beratung durch ein Kompetenzzentrum.

Qualifizierte Personen

Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die in der Regel über eine Qualifikation als Ingenieur/in, Techniker/in oder Meister/in sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen. Zusätzlich ist der erfolgreiche Abschluss eines anerkannten Qualifizierungslehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nach der DGUV Vorschrift 2 erforderlich. 

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Mitwirkung des Betriebsrats beziehungsweise Personalrats schriftlich zu bestellen und ihnen die im Gesetz genannten Aufgaben zu übertragen. Die Fachkräfte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs, sie sind jedoch bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.

Kooperation mit anderen Gremien im Betrieb

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen mit dem Betriebsarzt zusammenarbeiten. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat.

Die Beratung gemeinsamer Anliegen und der Austausch von Erfahrungen erfolgen in dem vom Arbeitgeber zu bildenden Arbeitsschutzausschuss, an dem auch die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zu beteiligen ist (§ 178 Absatz 4 SGB IX).

Stand: 13.08.2026

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