Selbstständigkeit, wirtschaftliche
Darlehen und Zinszuschüsse
Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Anspruch nehmen (§ 185 Absatz 3 Nummer 1c SGB IX in Verbindung mit § 21 SchwbAV), wenn
- sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
- sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen können und
- die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
Finanzierung von Leistungen
Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel folgende Leistungen finanziert werden:
- technische Arbeitshilfen
- eine Arbeitsassistenz
- die Teilnahme an Leistungen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24 SchwbAV) im Rahmen der beruflichen Weiterbildung
- Wohnungshilfen (§ 22 SchwbAV)
- Einstellungszuschüsse bei Neugründungen (siehe Leistungsübersicht)