Reisen
Im öffentlichen Personenverkehr (auch im Nordseeinselverkehr und im Autoreisezug) - ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen - wird die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Ausweismerkzeichen B enthält. („Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“). Die Begleitperson fährt unentgeltlich und ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der schwerbehinderte Mensch. Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter eines blinden Menschen auch ein Führhund unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B oder BI enthält.
Das Merkzeichen B schließt nicht aus, dass der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung benutzt. Behinderte Menschen mit Merkzeichen B werden als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson (gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr nicht zugelassen.
Die Begleitperson eines behinderten Menschen, der auf die Notwendigkeit ständiger Begleitung angewiesen ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den behinderten Menschen bei der Ausübung seines Berufes (auch bei Dienstreisen, Veranstaltungen einer Betriebssportgruppe und so weiter) begleitet.
Krankenfahrstühle (auch Elektrorollstuhl) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich mitgenommen, wenn sie in den Personenwagen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht werden können. In allen Zügen des Intercity-Express (ICE), Intercity (IC) und Eurocity (EC) besteht die Möglichkeit, im Service- beziehungsweise Großraumwagen grundsätzlich in der 2. Klasse unentgeltlich Plätze für Menschen zu reservieren, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Von alleinstehenden schwerbehinderten Menschen, in deren Schwerbehindertenausweisdas Merkzeichen B („die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“) steht, wird beim Nachlösen im Zug der „Nachlösezuschlag“ nicht erhoben, wenn die Fahrausweise vor Reiseantritt nur aus Fahrausweisautomaten gelöst werden können.
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten die „BahnCard 25“ und die „BahnCard 50“ zum ermäßigten Preis.

"Freifahrt" für schwerbehinderte Menschen
ÖffentlicheVerkehrsmittel | |
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Mit Bus, U-Bahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen sowie im Verkehrsverbund mit Eisenbahnen (2. Klasse) ohne Kilometer-Begrenzung im gesamten Bundesgebiet | |
Mit den Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG bundesweit in der 2. Klasse (Regionalbahn, Regionalexpress, Interregio-Express) sowie in Zügen von nicht bundeseigenen Eisenbahnen |
Erforderliche Nachweise | |
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Grün/orangefarbener Schwerbehindertenausweisund Beiblatt mit Wertmarke |
Wertmarke | |
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Das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde git die Wertmarke auf Antrag aus. Wird sie spätestens 3 volle Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilig erstattet. Kostenlos wird eine Wertmarke für in Jahr herausgegeben, wen schwerbehinderte Menschen Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB I (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe), dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a, 27d BVG erhalten. |
Parken
Schwerbehinderte Menschen, die einen vom Straßenverkehrsamt ausgestellten blauen (europäischen) Parkausweis haben, dürfen auf Kunden-Parkplätzen der Deutschen Bahn AG (außer auf Park-&-Rail-Parkplätzen) ihr Fahrzeug kostenlos abstellen. Anstelle der Parkkarte müssen sie den blauen Parkausweis gut sichtbar ins Fahrzeug legen. An Bahnhöfen, bei denen die Parkplätze zugeteilt werden, muss die besondere Parkberechtigung beim Kauf des Parkscheines vorgelegt werden. Die Stellplätze werden nach Verfügbarkeit vergeben. Ein Anspruch auf einen Stellplatz besteht nicht.
„Freifahrt" und Kfz-Steuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen
Für wen | Mit Bahn und Bus | und / oder | Kfz-Steuerermäßigung |
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G „gehbehindert" und/oder Gl „gehörlos" | Wertmarke 80 € (1 Jahr) Wertmarke 40 € (1/2 Jahr) | oder | 50% |
aG „außergewöhnlich gehbehindert" | Wertmarke 80 € (1 Jahr) Wertmarke 40 € (1/2 Jahr | und | 100% |
H „hilflos" und/oder Bl, blind" | Wertmarke kostenlos | und | 100% |
Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht | Wertmarke kostenlos | und | 100% |
B „ständige Begleitung" | Begleitperson fährt frei, der schwerbehinderte Mensch muss zahlen |
Flugreisen
Schwerkriegsbeschädigte Menschen, schwerwehrdienstbeschädigte Menschen und rassisch oder politisch verfolgte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im innerdeutschen Flugverkehr mit der Deutschen Lufthansa und den Regionalverkehrsgesellschaften eine Ermäßigung des Flugpreises. Die Lufthansa und die Regionalverkehrsgesellschaften befördern die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit Ausweismerkzeichen B auf innerdeutschen Flügen unentgeltlich.