Kraftfahrzeughilfen

Menschen mit Schwerbehinderung können sogenannte Kraftfahrzeughilfen be­an­tra­gen, wenn sie aufgrund der Behinderung dauerhaft auf ein Kfz angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Die Leistungen werden durch die Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger oder das Integrationsamt erbracht.

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können Menschen mit Schwerbehinderung verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV).

Umfang der Leistungen

Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistungen können umfassen:

  • Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
  • Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis
  • Leistungen in Härtefällen (zum Beispiel zu Kosten für Reparaturen oder Beförderungsdienste)

Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch das Integrationsamt erbracht (siehe Leistungsübersicht).

Höhe der Leistungen

Die Festlegung der Höhe der Leistungen erfolgt im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Sie ist abhängig vom Einkommen des schwerbehinderten Menschen und kann maximal 22.000 € betragen.

Mobil dank Kfz-Hilfe

Für viele Menschen mit Beeinträchtigungen bedeutet das eigene Auto Bewegungsfreiheit und Unabhängigkeit. Zum Beispiel für Yasmin Hrusch. Die Lehrerin hat gerade ein neues Auto umbauen lassen, gefördert durch das Integrationsamt.

zum ZB Magazin 3/2021

Eine junge Frau sitzt in einem behindertengerecht umgebauten Auto.

Stand: 30.09.2022

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