Bezirksschwerbehindertenvertretung

Bezirks­schwer­behin­derten­vertre­tungen sind in mehrstufigen Verwaltungen immer dann zu wählen, wenn es einen Bezirks­personal­rat gibt. Sie vertreten die Interessen schwer­behinderte Menschen, die mehrere Dienststellen betreffen und die von den örtlichen SBV nicht geregelt werden können.

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirkspersonalrat gebildet ist, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der Mittelbehörde und der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied (§ 180 Absatz 3 und 5 SGB IX).

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei der Mittelbehörde vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können (§ 180 Absatz 6 SGB IX).

Sie nimmt ferner die Interessen der schwerbehinderten Menschen wahr, die in einer Dienststelle tätig sind, für die keine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann oder gewählt worden ist.

Auch wenn eine örtliche Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, ist die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Bezirks-SBV) an deren Stelle für bestimmte Aufgaben zuständig: Es handelt sich um solche persönlichen Angelegenheiten der in einer nachgeordneten Dienststelle tätigen schwerbehinderten Beschäftigten, über die die Mittelbehörde als übergeordnete Dienststelle entscheidet.

Ausnahme: Ist der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen, bleibt es bei der Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung.

Vertrauenspersonen der Bezirks-SBV haben die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die örtlich gewählte Vertrauensperson.

Heranziehen von Stellvertretenden SBV

Wie auch die örtlichen Schwer­behin­derten­vertre­tungen können die Bezirks­schwer­behin­derten­vertre­tungen nach Unterrichtung des Arbeitgebers bei mehr als 100 und gestaffelt je weiteren 100 schwer­behin­derten Menschen die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 180 Absatz 7, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX).

Die Bezirks­schwer­behin­derten­vertre­tungen sind wahlberechtigt bei der Wahl der Haupt­schwer­behin­derten­vertre­tung.

Für das Wahlverfahren gilt § 22 Wahlordnung Schwer­behin­der­ten­vertre­tung (SchwbVWO).

Stand: 30.09.2022

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