Wartezeitkündigung eines Menschen mit Schwerbehinderung ohne Präventionsverfahren

Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist auch bei einem Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung kein Präventionsverfahren nötig. Dennoch kann ein Anspruch auf andere Beschäftigung bestehen, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. April 2025.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren nach dem SGB IX durchzuführen. 

Nach Auffassung des BAG gilt die Präventionsvorschrift des § 167 Abs. 1 SGB IX ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, also erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis und auch nur in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitenden. 

Allerdings kann sich aus § 164 SGB IX bereits in der Wartezeit und auch in Kleinbetrieben ein Anspruch des Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung auf anderweitige – auch vertragsfremde – Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann. Hierbei gilt die Einschränkung, dass die anderweitige Beschäftigung dem Arbeitgeber nicht unzumutbar oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden sein darf. 

Da das BAG im vorliegenden Fall keine Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund der Schwerbehinderung feststellen konnte, hat es mit Urteil vom 03.04.2025 (2 AZR 178/24) die Revision gegen die Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 04.06.2024 (1 Sa 201/23) zurückgewiesen.

Der vollständige Urteilstext findet sich im Internet unter dem Aktenzeichen 2 AZR 178/24.