Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: BSG bestätigt Anrechnung des Altwagenwerts
Bei Kauf eines neuen Fahrzeugs wird auf den Förderbetrag im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe der Wert des alten Autos auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen angerechnet.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeughilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte.
Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug der antragstellenden Person vor der Neubeschaffung tatsächlich zur Verfügung stand – nicht, wem es rechtlich gehörte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihr Altfahrzeug kreditfinanziert und den Wagen zur Sicherung des Darlehens der Bank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos wurde das alte Fahrzeug verkauft und der Erlös zur Kredittilgung genutzt. Der Rentenversicherungsträger rechnete dennoch den Verkehrswert des Altwagens auf den Förderbetrag an. Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung: Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung unterscheidet nicht zwischen eigen- und fremdfinanzierten Altfahrzeugen. Maßgeblich bleibt der tatsächliche Nutzungszusammenhang.
Weitere Informationen zum Urteil und dessen Verfahrensgang sind beim BSG unter dem Aktenzeichen B 5 R 1 /24 R abrufbar.