Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen
Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Mehrere Unternehmen bilden einen gemeinsamen Betrieb, wenn ein einheitliches Leitungsapparat in betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten vorliegt.
Produktion und Auslieferung sind jeweils eine GmbH, also zwei Unternehmen. Sie arbeiten aber unter einem Dach zusammen und haben einen gemeinsamen Geschäftsführer, sind also als ein Betrieb zu bezeichnen.
Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, und zwar derart, dass sich die einheitliche Leitung auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstreckt.
Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt dagegen nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.
Dabei braucht die einheitliche Leitung nicht in einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Unternehmen geregelt zu sein. Es ist ausreichend, dass sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten lässt. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluss, dass eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt.
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird außerdem vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden.
Beschränkungen der betrieblichen Entscheidungsbefugnis eines Arbeitgebers auf Grund wirtschaftlicher oder rechtlicher Tatbestände führt nicht zur Annahme einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung. Das Vorliegen einer Führungsvereinbarung ist daher nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben.