LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016, 6 TaBV 1113/15

B-90

Zuständigkeit des Betriebsrats

Ein anfechtbar gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, gilt als der in seinen Wahlgrenzen zuständige Betriebsrat.

Gewählt wird grundsätzlich nur für den Bereich eines Betriebs. Die Definition des Betriebs bestimmt sich nach dem BetrVG (§§ 1, 3, 4 BetrVG, § 170 Abs. 1 S. 2 SGBIX). Die Bildung der SBV knüpft an die Strukturen an, die im Betrieb vorhanden sind.

Die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidende Betriebsorganisation bestimmt sich gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG (Grundsatz der Akzessorietät des schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Betriebsbegriffs).

 

Für seine Wahlperiode gilt ein nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht angefochten wurde, als der in seinen Wahlgrenzen zuständige Betriebsrat. 

 

Stellt ein Gericht die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl fest, gilt ein Betriebsrat auch dann als für die betrieblichen Bereiche, die den Betriebsrat gewählt haben, als zuständig, wenn bei seiner Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sein sollte.

 

Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für zwei Betriebsstätten ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer gemeinsamem Schwerbehindertenvertretung in denselben Betriebsstätten vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO.

 

Aufgrund der temporären Gestaltungswirkung einer die Wirksamkeit der Wahl feststellenden gerichtlichen Entscheidung ist bei der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung die Verkennung der Betriebsgrenzen als Wahlfehler auch dann kausal, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung auch bei Wahlteilnahme übergangener Wahlberechtigter auf Grund der Anzahl der möglichen Stimmen auf jeden Fall gewählt worden wäre. 

 

Für die Anfechtbarkeit kommt es nicht allein auf das Wahlergebnis, sondern auch darauf an, ob der Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine richtige Bestimmung der Betriebsgrenze zugrunde liegt. 

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