Vorsitzender des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand muss einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende haben. Dazu wird entweder ein Mitglied des Wahlvorstands von der Schwerbehindertenvertretung bestellt oder der Vorsitz wird bei der Wahl des Wahlvorstands von der Versammlung mitgewählt.
Es muss ein vollständig besetzter Wahlvorstand die Wahl durchführen. Ist er nicht vollständig, kann die Wahl angefochten werden.
Der Wahlvorstand muss einen Vorsitzenden haben. Dazu wird entweder ein Mitglied des Wahlvorstands von der Schwerbehindertenvertretung bestellt oder der Vorsitz wird bei der Wahl des Wahlvorstands von der Versammlung mitgewählt.
Sobald der Wahlvorstand bestellt wurde, muss er die Wahl unverzüglich einleiten.
Der Wahlvorstand übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl beziehungsweise der Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Die Aufgaben sind breit und reichen von der Organisation des Wahlablaufs bis zur Klärung juristischer Zweifelsfälle.
Der Vorsitzend des Wahlvorstands eröffnet und beendet die Wahl, leitet die Wahlhandlung und Stimmauszählung, sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl, indem er Wählerverzeichnisse prüft und die Einhaltung der Wahlvorschriften überwacht, vertritt den Wahlvorstand nach außen und gibt die Wahlergebnisse bekannt.
Der Vorsitzende muss eine Stellvertretung haben.