Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung arbeitet auf Konzernebene. Sie regelt be­triebs­über­grei­fen­de Belange im Interesse der Be­schäf­tig­ten mit Schwer­be­hin­de­rung, die von den Ge­samt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen nicht geregelt werden können.

Infolge der stetigen Konzentrationsprozesse in Wirtschaft und Industrie entstehen immer mehr Konzerne. Der Gesetzgeber hat es deshalb für erforderlich gehalten, eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung auch auf Konzernebene vorzusehen (§ 180 Absatz 2 SGB IX).

Voraussetzungen

Die Wahl einer Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung setzt nach § 180 Absatz 2 SGB IX das Bestehen eines Kon­zern­be­triebs­rats voraus. Existiert ein solcher, wählen die Ge­samt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen der einzelnen Kon­zern­un­ter­neh­men eine Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung. Sofern ein Kon­zern­un­ter­neh­men nur aus einem Betrieb besteht, also keine Ge­samt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hat, ist die für diesen Betrieb gewählte Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung wahlberechtigt. Es ist eine Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

Für das Wahlverfahren der Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gilt die Wahl­ord­nung (§ 22 SchwbVWO).

Aufgabe der Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung

Die Aufgabe der Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ist es vor allem, die Interessen der schwer­be­hin­der­ten Menschen in Angelegenheiten zu vertreten, die den Konzern insgesamt oder mehrere seiner Unternehmen betreffen und von den Gesamt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen dieser einzelnen Kon­zern­un­ter­neh­men nicht geregelt werden können (§ 180 Absatz 6 SGB IX).

Rechte und Pflichten

Die Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hat die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie die örtlich gewählte Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung. Ebenso wie diese kann die Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nach Unterrichtung des Arbeitgebers bei mehr als 100 und gestaffelt je weiteren 100 schwerbehinderten Menschen die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 180 Absatz 7, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon