Barrierefreiheit

Barrierefreiheit sieht vor, dass bestimmte Lebensbereiche von Menschen mit Be­hin­de­rung ohne Beschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Geregelt ist dies im Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz und der Bar­ri­e­re­frei-In­for­ma­ti­ons­tech­nik-Ver­ord­nung.

Barrierefreiheit bedeutet, dass alle gestalteten Lebensbereiche für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen (§ 4 BGG). Gestaltete Lebensbereiche sind unter anderem bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen.

Kommunikationsbarrieren und barrierefreies Bauen

Dies betrifft nicht nur eine rollstuhlgerechte Gestaltung zum Beispiel von öffentlichen Gebäuden für Menschen mit Körperbehinderungen, sondern in gleicher Weise zum Beispiel die Beseitigung von Kommunikationsbarrieren für Menschen mit Sinnesbehinderungen (Blindheit und Sehbehinderungen, Hörbehinderungen) oder einer geistigen Behinderung oder einer Lernbehinderung. Barrierefreiheit in diesem umfassenden Verständnis bezieht sich zum Beispiel auf das barrierefreie Bauen, den barrierefreien Zugang zu Informationen, den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden und schließt auch die Gestaltung und den technischen Aufbau von Webseiten ein.

Zur Barrierefreiheit tragen zum Beispiel bei:

Publikationen in Leichter Sprache für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, die Be­sei­ti­gung räumlicher Barrieren für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, die kon­trast­rei­che Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die Kom­mu­ni­ka­ti­on mittels Gebärdensprachdolmetscher.

Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz

Die Barrierefreiheit ist Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Am 19.7.2016 wurde das Gesetz novelliert. Zu den Neuregelungen gehören:

  • Verbesserungen der Barrierefreiheit innerhalb der Bundesverwaltung in den Bereichen Bauen und Informationstechnik
  • verstärkte Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache
  • Unterstützung der Umsetzung von Barrierefreiheit durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Ergänzt wird das Behindertengleichstellungsgesetz durch verschiedene Verordnungen, etwa die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV). Sie legt fest, dass alle Angebote an Informationstechnik der Behörden der Bundesverwaltung, zum Beispiel Internetauftritte, auch für behinderte Menschen zugänglich sein müssen. 2011 wurde die Verordnung aktualisiert. Die Neufassung BITV 2.0 berücksichtigt noch mehr die Bedürfnisse hörgeschädigter sowie lernbehinderter Menschen. Heute müssen Informationen in Leichter Sprache sowie in Ge­bär­den­spra­che zur Verfügung gestellt werden.

Um das Ziel der Barrierefreiheit zu erreichen, wurden Landesgesetze und weiterhin verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie unter anderem das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert beziehungsweise erlassen.

Beispiele für Anforderungen an barrierefreie Internetangebote

  • Grafiken und Bilder sollten grundsätzlich mit einem alternativen Text hinterlegt sein, damit die Hilfsmittel von blinden und sehbehinderten Menschen diesen auslesen können.
  • Sehbehinderte und farbenblinde Menschen können schwache Farbkontraste und kleine Schriftgrößen nicht wahrnehmen. Deshalb benötigen sie individuell einstellbare Schriftgrößen und deutliche Farbkontraste, insbesondere zwischen Text und Hintergrund, für die Nutzung von Webseiten.
  • Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen und blinde Menschen können die Computermaus nicht benutzen und sind daher darauf angewiesen, die Webseite mit der Tastatur zu bedienen. Deswegen sollten Schaltflächen, Menüleisten und Eingabefelder auf der Webseite mit der Tastatur zu bedienen sein. Außerdem sollte die Webseite in der individuellen Geschwindigkeit nutzbar sein, ohne dass Zeitbeschränkungen zum automatischen Abbruch von Vorgängen führen.
  • Für gehörlose oder hörgeschädigte Menschen sollten Audio- und Videodateien im Internet durch beschreibende Texte oder Gebärdensprache-Videos ergänzt werden.
  • Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer Lernbehinderung benötigen eher kurze Texte in einer klaren und leicht verständlichen Sprache. Davon profitieren auch gehörlose Menschen, die mit Gebärden kommunizieren und für die die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist. Daneben können grafische Elemente die schriftlichen Informationen sinnvoll ergänzen. Eine wiederkehrende, sinnvolle Struktur des Seitenaufbaus, der Navigation und der Inhalte erleichtern die Orientierung innerhalb der Webseite.

Nach einer Richtlinie der Europäischen Union gelten ab Herbst 2018 für öffentliche In­sti­tu­tio­nen Min­dest­stan­dards für den barrierefreien Zugang zu Webseiten und mobilen An­wen­dun­gen.

Stand: 30.09.2022

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