Wahl­ordnung der Schwer­behinderten­vertre­tungen – Än­derung des § 28

Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde mit Ablauf des 25. November 2021 aufgehoben. In diesem Zuge waren in den letzten Monaten zahlreiche gesetzliche Regelungen zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sowie zur Abmilderung finanzieller Folgen dieser Schutzmaßnahmen getroffen worden.

Am 19.11. hat der Bundesrat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ einstimmig beschlossen. Daraus ergeben sich zahlreiche Gesetzesänderungen – unter anderem wird § 28 der Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter „zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 werden die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter „zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.

Somit kann die Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren bis einschließlich zum 19. März 2022 als Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis über die Inhalte der Sitzung erhalten. Die Veranstaltung darf auch nicht aufgezeichnet werden. Für die Stimmabgabe im vereinfachten Wahlverfahren für die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretung gelten befristet bis 19. März 2022 die Regelungen zur schriftlichen Stimmabgabe nach § 11 SchwbVWO.