Wegweisendes Urteil: Schwerbehindertenvertretung bleibt im Amt

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Oktober 2022 entschieden, dass eine Schwerbehindertenvertretung auch bei Unterschreiten des Schwellenwerts im Amt bleibt.

Auch wenn die Zahl der im Betrieb beschäftigten Menschen mit einer Schwerbehinderung oder der ihnen gleichgestellten Personen unter die erforderliche Zahl von fünf absinkt, bleibt die gewählte Schwer­behinderten­vertretung (SBV) im Amt.

Geklagt hatte die SBV eines Kölner Betriebs mit rund 120 Mitarbeitenden. Gewählt wurde die Interessen­vertretung im November 2019. Als die Zahl der Menschen mit einer Schwerbehinderung zum 1. August 2020 dann auf vier Beschäftigte sank, teilte die Arbeitgeberin der SBV mit, dass sie nicht mehr existiere. Daraufhin legte die SBV vergeblich Klage beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
 

Ein vorzeitiges Ende ist im Gesetz nicht definiert

Anders als die Vorinstanz sieht das Bundesarbeitsgericht in dem Unterschreiten des Schwellenwerts keinen Grund für ein vorzeitiges Ende der Amtszeit. Denn eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist laut BAG auch nicht aus gesetzes­systematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten. Dies gelte auch dann, wenn die Belange der Menschen mit Behinderung durch eine SBV anderer Betriebsteile möglich sei.

Die ausführliche Begründung des BAG ist zu finden unter 7 ABR 27/21