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Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam. Arbeitgeber sind auch während der Probezeit verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, also des Rentenalters, besteht ein Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz zu einer selbstständigen Tätigkeit.
Öffentliche Arbeitgeber sind rechtlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.
Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer eine behinderungsgerechte Tätigkeit auf einem freien Arbeitsplatz anbieten.
Die Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangt oder erhalten werden kann.
Die Zusammenfassung von Dienststellen nach § 177 Absatz 1 Satz 4 SGB IX setzt nicht voraus, dass die zusammenzufassenden Dienststellen jeweils weniger als fünf schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen.
Eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist nichtig, wenn gegen allgemeine Wahlgrundsätze so grob und offensichtlich verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt.
Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geht über das bloße Unterrichten hinaus.
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird.
Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können.