Statue der Justitia vor blauem Hintergrund mit rotem Kreis.

Briefwahl

Bei den Vorschriften in § 11 Absatz 1 Nummer 4 SchwbVWO handelt es sich um eine wesentliche und zwingende Vorschrift über das Wahlverfahren, die zur Verhinderung von Manipulationen eng auszulegen ist (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2022, AZ: 2022-7 Ta BV 1697/21).

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Der Wahlvorstand übersandte den Wahlberechtigten für eine außerplanmäßige Wahl die Briefwahlunterlagen. Dabei versah er die den Unterlagen beigefügten Rückumschläge versehentlich nicht mit den Namen und Anschriften der wahlberechtigten Personen. Noch am gleichen Tag wurden neue Rückumschläge, diesmal mit dem Namen und der Anschrift versehen, verschickt. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die zuvor verwendeten Umschläge aufgrund eines Druckfehlers nicht zu verwenden seien und darum gebeten, den Rückumschlag aus diesem Schreiben zu verwenden.

Eng auszulegende Vorschrift

Die zurückgesandten Umschläge wurden dem Wahlvorstand nach Eingang übergeben, der sie ungeöffnet in die bereitgestellte versiegelte Wahlurne warf. Der Eingang der Rückumschläge wurden nicht dokumentiert. Unter ihnen waren auch solche ohne Absenderangaben. Bei der Auszählung wurden die Rückumschläge ohne Absender zunächst aussortiert. Später stellte man fest, dass neun dieser Rückbriefe nicht zugeordnet werden konnten und erklärte die Stimmen für ungültig. Die Auszählung der gültigen Stimmen ergab eine Stimmengleichheit für den Beteiligten zu 1 und zu 10. Der Wahlanfechtungsklage gab das Arbeitsgericht statt und erklärte die Wahl für unwirksam. In den Gründen wird ausgeführt, es handele sich bei den Vorschriften in § 11 Absatz 1 Nummer 4 SchwbVWO um eine wesentliche, zwingende zur Vermeidung von Manipulationen eng auszulegende Vorschrift.

Fehler nicht heilbar

Der Verstoß gegen diese Vorschrift sei nicht geheilt worden, weil mindestens 9 Wahlberechtigte die 1. Umschläge verwendet hätten. Deren Stimme sei für ungültig erklärt worden, weil der Absender nicht festgestellt werden konnte. Der Fehler sei auch deshalb nicht heilbar gewesen, weil sich nicht feststellen lasse, ob nicht bereits bei Zugang der neuen Umschläge Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben und zurückgesandt hätten. Der Verfahrensverstoß sei geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Wahlvorstand von vornherein den Briefwahlunterlagen einen korrekten Freiumschlag beigefügt hätte.

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Rechtstellung der Stellvertreter

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Wochenenddienste

§ 164 Absatz 4 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht, wegen der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt. Arbeitgeber können grundsätzlich Wochenenddienste anordnen.

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Befristung von Zusatzurlaub

Die Befristung des Anspruchs schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig.

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Erneutes BEM

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

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Stufenvertretung

Eine Beteiligung der Stufenvertretung nach §180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX kommt immer nur dann in Betracht, wenn persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen betroffen sind, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet.

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Kein Individualanspruch

§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

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Einheitliche Verdachtskündigung

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Datenschutz beim BEM

Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist.

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Mindestnote bei Bewerbung

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