Justitia vor blauem Hintergrund mit rotem Kreis,

Rechtstellung der Stellvertreter

Ein stellvertretendes Mitglied der SBV besitzt nur während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (ArbG Herne 2. Kammer, Beschluss vom 19. Juli 2022, AZ: 2 BV 7/22).

Der antragstellende Rechtsanwalt war von der stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung bevollmächtigt worden, sie in einem Verfahren gegen die Schwerbehindertenvertretung zu vertreten, in dem über die Rechte der Stellvertretung gestritten wurde. Die stellvertretende Schwerbehindertenvertretung trat an den Anwalt einen Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin hinsichtlich der entstehenden Anwaltskosten ab. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Anwaltsrechnung ab.

Kein Zahlungsanspruch

Das angerufene Arbeitsgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten zurück und führte aus, dass kein Zahlungsanspruch gegen die Arbeitgeberin bestehe. Nach § 179 Absatz 8 Satz 1 SGB IX trage der Arbeitgeber zwar die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Es handelt sich hier jedoch nicht um Kosten, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstanden seien. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson für Schwerbehinderte.

Keine Regelungslücke

Das stellvertretende Mitglied hingegen besitze nur während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson. Der Gesetzgeber habe das Problem der Kostenverursachung durch stellvertretende Mitglieder gesehen. Eine unbewusste Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie ist, liege daher nicht vor.

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Aktuelles Urteil: Zustimmung des Integrationsamtes

Ist ein Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (bzw. auf Gleichstellung) noch nicht gestellt, muss die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt nicht erfolgen.

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Evidenzkontrolle

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Briefwahl

Bei den Vorschriften in § 11 Absatz 1 Nummer 4 SchwbVWO handelt es sich um eine wesentliche und zwingende Vorschrift über das Wahlverfahren, die zur Verhinderung von Manipulationen eng auszulegen ist.

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Wochenenddienste

§ 164 Absatz 4 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht, wegen der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt. Arbeitgeber können grundsätzlich Wochenenddienste anordnen.

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Befristung von Zusatzurlaub

Die Befristung des Anspruchs schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig.

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Erneutes BEM

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

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Stufenvertretung

Eine Beteiligung der Stufenvertretung nach §180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX kommt immer nur dann in Betracht, wenn persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen betroffen sind, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet.

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Kein Individualanspruch

§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

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Einheitliche Verdachtskündigung

Stimmt das Integrationsamt ausdrücklich einer einheitlichen Verdachtskündigung aufgrund von zwei jeweils in sich abgeschlossenen Vorfällen zu und hat der Arbeitgeber die ursprünglich beabsichtigte Tatkündigung im Rahmen dieses Verfahrens ausdrücklich fallen gelassen...

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Datenschutz beim BEM

Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist.

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Mindestnote bei Bewerbung

Soweit sich im öffentlichen Dienst eine Stellen- ausschreibung insbesondere an Bewerberinnen und Bewerber außerhalb des öffentlichen Dienstes richtet, kann der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen ...

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Zustimmung zur Kündigung

Die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung – vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – entfaltet so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist.

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Ermessensentscheidung

Bei der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung sind neben den Belangen des Arbeitnehmers auch die Interessen des Arbeitgebers an einer schnellen Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.

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Kein individuelles Recht auf Vorstellungsgespräch

Die in § 165 S. 3 SGB IX bestimmte Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Stellenbewerber/-innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, mit denen kein individueller Anspruch der jeweiligen schwerbehinderten Bewerber/-innen auf eine ...

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Mitteilungspflicht im BEM-Verfahren

Im Rahmen des Betrieblichen Ein­gliederungs­manage­ments (BEM) trifft den Arbeit­geber die Pflicht, den Arbeit­nehmer oder die Arbeit­nehmerin auf die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hinzuweisen. Die Darstellung der Ziele muss über die bloße Bezugnahme auf die ...

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Ist in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht befugt, zu einer Versammlung zum Zweck der Wahl des Wahlvorstandes einzuladen.

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Der Unterrichtungsanspruch nach § 178 Abs. 2 S. 1 HS 1 SGB IX erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Anhörungspflicht hingegen bezieht sich nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers.

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