Justitia vor blauem Hintergrund mit rotem Kreis,

Rechtstellung der Stellvertreter

Ein stellvertretendes Mitglied der SBV besitzt nur während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (ArbG Herne 2. Kammer, Beschluss vom 19. Juli 2022, AZ: 2 BV 7/22).

Der antragstellende Rechtsanwalt war von der stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung bevollmächtigt worden, sie in einem Verfahren gegen die Schwerbehindertenvertretung zu vertreten, in dem über die Rechte der Stellvertretung gestritten wurde. Die stellvertretende Schwerbehindertenvertretung trat an den Anwalt einen Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin hinsichtlich der entstehenden Anwaltskosten ab. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Anwaltsrechnung ab.

Kein Zahlungsanspruch

Das angerufene Arbeitsgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten zurück und führte aus, dass kein Zahlungsanspruch gegen die Arbeitgeberin bestehe. Nach § 179 Absatz 8 Satz 1 SGB IX trage der Arbeitgeber zwar die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Es handelt sich hier jedoch nicht um Kosten, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstanden seien. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson für Schwerbehinderte.

Keine Regelungslücke

Das stellvertretende Mitglied hingegen besitze nur während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson. Der Gesetzgeber habe das Problem der Kostenverursachung durch stellvertretende Mitglieder gesehen. Eine unbewusste Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie ist, liege daher nicht vor.

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