Illustration von Justitia

Weitergabe von Kontaktdaten

Die Arbeitgeberin ist nicht generell verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung, die im konkreten Fall teilweise die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung übernahm, die Kontaktdaten aller Beschäftigten mitzuteilen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2022; 12 TaBV 10/22

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) einer Arbeitgeberin streitet mit der Arbeitgeberin unter anderem  über die Überlassung von Kontaktdaten sämtlicher Beschäftigter. Das LAG wies die Beschwerde der GSBV zurück, nachdem bereits das Arbeitsgericht vorher die Beschwerde abgelehnt hatte: Die GSBV habe keinen Anspruch, dieser ergebe sich nicht aus dem aufgabenbezogenen Unterrichtungsanspruch der GSBV auf der Grundlage von § 182 Abs. 1 SGB IX. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass überhaupt eine Aufgabe der GSBV gegeben sei, und im Einzelfall die verlangte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe auch erforderlich sei. Die GSBV repräsentiere sämtliche schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellten Beschäftigte eines Unternehmens, nicht jedoch die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Aufgaben, die es erforderlich machen, dass sie die Kontaktdaten sämtlicher Beschäftigter, also auch der nicht schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen, erhalte, habe diese nicht dargelegt.

Eine allgemeine Zuständigkeit in dem Sinne, jederzeit in der Lage sein zu müssen, die Aufgaben der örtlichen Vertretungen wahrzunehmen, bestehe nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit der Begründung, unter den weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern könnten sich auch Personen befinden, die auf eine Unterstützung bei einem Feststellungsantrag angewiesen seien. Es genüge, wenn die Belegschaft allgemein über das Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung informiert sei und sich an diese wenden könne. Alles andere verstoße gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und -minimierung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 BDSG).

„Es wurden keine Aufgaben dargelegt, die eine Kontaktweitergabe aller Beschäftigten erforderten.“

Weitere Artikelseiten mit Urteilen

Illustration der Justitia

Krankheitsbedingte Kündigung

Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können.

Illustration von Justitia

Urteil: Weitergabe von Kontaktdaten

Ist die Arbeitgeberin verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung die Kontaktdaten aller auch nichtbehinderter Beschäftigter mitzuteilen?

Illustration der Justitia

Urteil: Kostenübernahme für Büropersonal

Hat die Arbeitgeberin die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen?

Das könnte Sie auch interessieren ...


Carsten Schönebeck vor einem Spezial-Bildschirmarbeitsplatz mit Liegemöglichkeit.
Reportage

Schmerzfrei im Liegen arbeiten

Seit der an Morbus Crohn erkrankte Carsten Schönebeck den Großteil seiner Bürotätigkeit beim Duisburger Mittelständler Brabender im Liegen verbringt, kann er wieder schmerzfrei arbeiten. Ein vom LVR-Inklusionsamt geförderter High-Tech-Arbeitsplatz macht das möglich.

Benjamin Schlewek an seinem Arbeitsplatz in der Federmontage
Titelthema

EINE Ansprechpartnerin ist Gold wert!

Mit Hilfe der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) konnte die Firma Klöber, Produzent hochwertiger Sitzmöbel in Owingen, einen neuen Mitarbeiter für ihre Federmontage gewinnen. Wie, zeigt ein neuer Film des KVJS-Integrationsamts.

Nahaufnahme von zwei Menschen, die einander die Hand schütteln
Bericht

EAA: So funktioniert`s in Baden-Württemberg

Martin Weiland ist der Sonderbeauftragte zur Umsetzung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Im April informierte er sich über die EAA in Baden-Württemberg.