Hallo zusammen,
im neuen BIH-Wahlwegweiser wird pauschal behauptet, dass die SBV nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 1 Abs. 1 SchwbVWO grundsätzlich ihr Recht verlieren würde, einen Wahlvorstand zu bestellen („ist eine Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr möglich“).
In der neuen BIH-Wahlbroschüre 2026 wird hingegen in Kapitel 1.1.1 bei einer „Versäumung der Acht-Wochen-Frist“ genau das Gegenteil dargestellt.
Meines Erachtens stehen diese Aussagen somit im Widerspruch zueinander. Welche der beiden BIH-Darstellungen ist nun zutreffend? Gibt es hierzu einschlägige Rechtsprechung?
Viele Grüße
Meggie
Wahlwegweiser widerspricht Wahlbroschüre?
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annette.rosenberg
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BIH-Wahlwegweiser fehlerhaft
Ja – BIH-Wahlwegweiser und die BIH-Wahlbroschüre widersprechen sich hier teilweise offenbar diametral:
Auch der BIH-Wahlkalender 2026 für förmliche Wahlen, S. 19, Nr. 2, dürfte insoweit falsch sein. Dort wird These aufgestellt, dass nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist (bei Regelwahlen spätestens nach dem 5. Oktober) das SBV-Bestellrecht laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO erlöschen würde. Jedenfalls findet sich in der Wahlordnung ja keine Regel, dass nach dem Ablauf dieser Frist eine Bestellung oder Nachbestellung des Wahlvorstands nicht mehr möglich beziehungsweise ausgeschlossen sei. Ich kenne keine Rechtspr. – welche BIH-Thesen im Wahlwegweiser und Wahlkalender stützt, dass Bestellung des Wahlvorstands „nicht (mehr) möglich“ sei, und dass in diesem Falle der Wahlvorstand zwingend gewählt werden müsse.
Das ist zwar an und für sich richtig berechnet, aber zu pauschal und demnach falsch wegen § 193 BGB, weil teilweise zu spät um ein oder mehrere Tage:BIH-Wahlkalender hat geschrieben:Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (bei regelmäßigen Wahlen spätestens am 5. Oktober)
Diese pauschale Angabe »5. Oktober« stimmt bereits deshalb nicht, da z.B. dieser Tag für 2014 / 2030 aufs Wochenende fällt (Sa. / So.). Denn am Samstag und sonntags enden in aller Regel keine Wahlfristen nach § 193 BGB. Auch nicht bei Rückwärtsfristen wie hier.
So auch HAUFE online, Rz. 196 - zu Wochenenden (Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann) Demnach im Jahr 2014 Bestellung bis Donnerstag, 02.10.2014 – weil Freitag, 03.10.2014, bekanntlich Nationalfeiertag (also 8 Wochen und 3 Tage).
Viele Grüße
Annette
Wahlwegweiser widerspricht Wahlbroschüre
Guten Abend,Wahlwegweiser hat geschrieben:Exkurs: Wenn die Frist versäumt wird: Versäumt die amtierende SBV die Acht-Wochen-Frist, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen.
der BIH-Wahlwegweiser ist nach Literatur und Rechtspr. leider sehr fehlerhaft zum SBV-Recht, Wahlvorstand zu bestellen:
- Bereits in der BIH-Diskussion (Dr. Karpf) und in der DVfR-Diskussion 2018 (Prof. Dr. Kohte) wird dies entsprechend ausführlich thematisiert. Richtig ist demnach offenbar Wahlbroschüre, Seite 9 unten.
- Ebenso vertreten Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 1 Rn. 75, diese Auffassung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 27.11.1959, VII P 18.58, Rn. 24–26)
Auch dies ist völlig unzutreffend, weil diese Aussage offensichtlich viel zu eng gefasst und frei erfunden ist:Wahlwegweiser hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung.
- Es wird hier suggeriert, dass lediglich „nicht nur vorübergehend beschäftigte“ schwerbehinderte Menschen aktiv wahlberechtigt seien.
- Eine solche Einschränkung besteht jedoch beim aktiven Wahlrecht nicht. Diese zählen zwar nicht gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX, dürfen aber wählen
- Weder der Wortlaut des § 177 Abs. 2 SGB IX noch Wortlaut des § 1 Abs. 2 SchwbVWO enthalten eine derartige Begrenzung der Wahlberechtigung.
Meggie
BIH-Glossar fehlerhaft
Das ist offenbar falsch z.B. für Landesbehörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein. Dort werden für „Anfechtung“ keine drei Wahlberechtigte benötigt: Nicht für PR-Wahl - folglich nicht für SBV-Wahl wegen SGB IX-Verweisung aufs Landesrecht:BIH-Glossar hat geschrieben:Anfechtung der Wahl: Berechtigt zur Anfechtung sind drei (oder mehr) Wahlberechtigte …
Das neue BIH-Glossar ist teilweise viel zu pauschal: Denn in einigen Bundesländern [drei] kann jeweils auch ein einzelner Wahlberechtigter anfechten (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Es müssen also nicht überall zwingend drei wahlberechtigte sbM anfechten kraft Gesetzes und lt. Fachschrifttum, Wahlforum, Verdi sowie KI, wie schon früher kritisch bemerkt und belegt, wonach dort – „JEDER Wahlberechtigte“ – alleine anfechten kann: Hat BIH offenbar nicht bedacht bzw. übersehen, trotz eindeutigem Gesetzeswortlaut.
Justizgewährungsanspruch
Soweit auch bei sehr wenig Wahlberechtigten (bspw. bei nur fünf Wahlberechtigten) normiert wurde, dass mindestens drei anfechten müssen, erscheint das insoweit verfassungswidrig, da es im Ergebnis einer faktischen Aushöhlung der „Rechtsweggarantie“ bzw. effektiven Rechtsschutzes gleichkäme – weil bis zu 60 % Quorum - folglich eine maßlos hohe Hürde. Vergl. dazu diese Diskussion zur BVerfG-Rechtspr. zu weit überhöhten Quoren für kleinere Betriebe. Gruß Jada Wasi