BIH-Wahlwegweiser fehlerhaft?

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Meggie
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BIH-Wahlwegweiser fehlerhaft?

Beitrag von Meggie »

Hallo zusammen,

im neuen BIH-Wahlwegweiser wird pauschal behauptet, dass die SBV nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 1 Abs. 1 SchwbVWO grundsätzlich ihr Recht verlieren würde, einen Wahlvorstand zu bestellen („ist eine Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr möglich“).
In der neuen BIH-Wahlbroschüre 2026 wird hingegen in Kapitel 1.1.1 bei einer „Versäumung der Acht-Wochen-Frist“ genau das Gegenteil dargestellt.
Meines Erachtens stehen diese Aussagen somit im Widerspruch zueinander. Welche der beiden BIH-Darstellungen ist nun zutreffend? Gibt es hierzu einschlägige Rechtsprechung?

Viele Grüße
Meggie
annette.rosenberg
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BIH-Wahlwegweiser fehlerhaft

Beitrag von annette.rosenberg »

Meggie hat geschrieben: Freitag 27. März 2026, 22:32 In der neuen BIH-Wahlbroschüre 2026 wird hingegen in Kapitel 1.1.1 bei der „Versäumung der Acht-Wochen-Frist“ genau das Gegenteil dargestellt. Meines Erachtens stehen diese Aussagen somit im Widerspruch zueinander.
Ja – BIH-Wahlwegweiser und die BIH-Wahlbroschüre widersprechen sich hier teilweise offenbar diametral:

Auch der BIH-Wahlkalender 2026 für förmliche Wahlen, S. 19, Nr. 2, dürfte insoweit falsch sein. Dort wird These aufgestellt, dass nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist (bei Regelwahlen spätestens nach dem 5. Oktober) das SBV-Bestellrecht laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO erlöschen würde. Jedenfalls findet sich in der Wahlordnung ja keine Regel, dass nach dem Ablauf dieser Frist eine Bestellung oder Nachbestellung des Wahlvorstands nicht mehr möglich beziehungsweise ausgeschlossen sei. Ich kenne keine Rechtspr. – welche BIH-Thesen im Wahlwegweiser und Wahlkalender stützt, dass Bestellung des Wahlvorstands „nicht (mehr) möglich“ sei, und dass in diesem Falle der Wahlvorstand zwingend gewählt werden müsse: Das ist beides wahlordnungsrechtliche Desinformation!

BIH-Wahlkalender hat geschrieben:Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (bei regelmäßigen Wahlen spätestens am 5. Oktober)
Das ist zweifellos an und für sich zwar technisch-fachlich korrekt berechnet, aber zu pauschal und demnach falsch wegen § 193 BGB - weil teilweise zu spät um einen oder mehrere Tage (Prof. Düwell, Wahlhandbuch, 5. Aufl. 2026, Kapitel 12.3.3, zur Rückwärtsberechnung §§ 186 ff BGB)

RÜCKWÄRTSBERECHNUNG
Diese pauschale Angabe »5. Oktober« stimmt bereits deshalb nicht, da z.B. dieser Tag für 2014 / 2030 aufs Wochenende fällt (Sa. / So.). Denn am Samstag und sonntags enden in aller Regel keine Wahlfristen nach § 193 BGB. Auch nicht bei Rückwärtsfristen wie hier.
.So auch HAUFE online, Rz. 196 - zu Wochenenden (Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann) Demnach im Jahr 2014 Bestellung bis Donnerstag, 02.10.2014 – weil Freitag, 03.10.2014, bekanntlich Nationalfeiertag – und 05.10.2014 ein Sonntag war (demnach richtig 8 Wochen + 3 Tage).
.Auch im BIH-Wahlkalender fehlt Hinweis auf die BGB-Fristvorgaben, obwohl einschlägig für Wahl

Viele Grüße
Annette
Meggie
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Wahlwegweiser irreführend

Beitrag von Meggie »

Wahlwegweiser hat geschrieben:Exkurs: Wenn die Frist versäumt wird: Ver­säumt die amtierende SBV die Acht-Wochen-Frist, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen.
Guten Abend,

der BIH-Wahlwegweiser ist nach Literatur und Rechtspr. leider sehr fehlerhaft zum SBV-Recht, Wahlvorstand zu bestellen:

  • Ebenso vertreten Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 1 Rn. 75, diese Auffassung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 27.11.1959, VII P 18.58, Rn. 24–26)
Der Wahlwegweiser ist in dieser Hinsicht irreführend. Nach Fachschrifttum, Rechtsprechung und herrschender Meinung zum SGB IX handelt es sich um eine Auffassung, die nicht haltbar ist – auch im rechtsvergleichenden Blick auf das Personalvertretungsrecht, wie ihn der oben genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufzeigt.

Wahlwegweiser hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung.
Auch dies ist völlig unzutreffend, weil diese Aussage offensichtlich viel zu eng gefasst und frei erfunden ist, demnach offenbare Desinformation:

  • Es wird hier suggeriert, dass lediglich „nicht nur vorübergehend beschäftigte“ schwerbehinderte Menschen aktiv wahlberechtigt seien.
  • Eine solche Einschränkung besteht jedoch beim aktiven Wahlrecht nicht. Diese zählen zwar nicht gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX, dürfen aber wählen
  • Weder der Wortlaut des § 177 Abs. 2 SGB IX noch Wortlaut des § 1 Abs. 2 SchwbVWO enthalten eine derartige Begrenzung der Wahlberechtigung.
Viele Grüße
Meggie
jada.wasi
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BIH-Glossar fehlerhaft

Beitrag von jada.wasi »

BIH-Glossar hat geschrieben:Anfechtung der Wahl: Berechtigt zur Anfechtung sind drei (oder mehr) Wahlberechtigte …
Das ist viel zu undifferenziert;

Das ist offenbar falsch z.B. für Landesbehörden in Bran­denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein. Dort werden für „Anfechtung“ keine drei Wahlberechtigte benötigt: Nicht für PR-Wahl – folglich nicht für SBV-Wahl wegen SGB IX-Verweisung auf Landesrecht sinngemäß.

Das neue BIH-Glossar ist teilweise viel zu pauschal: Denn in einigen Bundesländern [drei] kann jeweils auch ein einzelner Wahlberechtigter anfechten (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Es müssen also nicht überall zwingend drei wahlberechtigte sbM anfechten kraft Gesetzes und lt. Fachschrifttum, Wahlforum, Verdi sowie KI, wie schon früher kritisch bemerkt und belegt, wonach dort – „JEDER“ Wahlberechtigte – alleine anfechten kann: Hat BIH offenbar nicht bedacht bzw. übersehen, trotz eindeutigem Gesetzeswortlaut in dem „Landes­per­so­nal­ver­tretungsrecht“. Da hat BIH offenbar gepatzt.

Justizgewährungsanspruch
Soweit auch bei sehr wenig Wahlberechtigten (bspw. bei nur fünf Wahlberechtigten) normiert wurde, dass mindestens drei anfechten müssen, erscheint das insoweit verfassungswidrig, da es im Ergebnis einer faktischen Aushöhlung der „Rechts­wegga­ran­tie“ bzw. effektiven Rechtsschutzes gleichkäme – weil bis zu 60 % Quorum - folglich eine maßlos hohe Hürde. Vergl. dazu diese Diskussion zur BVerfG-Rechtspr. zu weit überhöhten Quoren für kleinere Betriebe. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Welche Umschläge müssen zugeklebt sein?

Beitrag von jada.wasi »

Wahlwegweiser zum
Ablauf der Briefwahl

BIH-Wahlwegweiser hat geschrieben:Checkliste Stimmzettel in Wahlumschlag einlegen und diesen fest verschließen ....
Nein, davon steht nichts in der Wahlordnung:

Diese pauschale BIH-Ansicht wird von renommierten Wahlexperten abgelehnt sowie zu Recht nicht geteilt bezüglich fest verschlossenen Wahlumschlägen, da nirgends_verordnet:

SCHRITT 6
Im Wahlprozess des Wahlwegweisers wird im Schritt 6 im Absatz 2 sowie in der Checkliste jeweils angegeben, dass der Wahlbrief „fest zu verschließen“ sei. Dem stimmt das Fachschrifttum nicht zu: (Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, § 9 SchwbVWO, Rn. 20, mit Verweis auf MR a.D. Hohmann in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 9 Rn. 9 wie folgt:
Hohmann hat geschrieben:Nicht vorgeschrieben ist, dass der Wähler den Wahlumschlag mit dem eingelegten Stimmzettel verschließen muss.
Daher muss der Wahlumschlag „nicht zugeklebt“ werden, sondern vielmehr lediglich der größere Freiumschlag. Dazu fehlen leider Hinweise im BIH-Merkblatt. Vgl. hierzu schon diese Diskussion 2018. Auch bei der Urnenwahl und bei Wahlversammlungen müssen diese Wahlumschläge nicht zugeklebt werden. Das Gegenteil wäre nur bürokratisches „Monster“, wofür ohnehin jegliche wahlordnungsrechtliche Anhaltspunkte fehlen: In der Wahlordnung SchwbVWO ist das jedenfalls nicht vorgeschrieben und nicht angeordnet, also von BIH frei erfunden - ohne Rechtsgrundlage! Fazit: Der Freiumschlag muss also zwingend verschlossen (d.h. zugeklebt) sein - aber eben nicht der Wahlumschlag: Ein unterbliebenes Zukleben des Wahlumschlages führt also „nicht zur Ungültigkeit“ der Stimmabgabe ‼️ Siehe auch rechtsvergleichend FAQ Nr. 6 zu dem Wahlumschlag bei Briefwahl (für Gleichstellungsbeauftragte) im Wortlaut:
FAQ 6 hat geschrieben:Wahlumschlag: Ein unterbliebenes Zukleben führt nicht zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.
SCHRITT 7
Soweit auch im Schritt 7 mehrfach steht „verschlossener Wahlumschlag“, so ist das gleichfalls sehr irreführend, da suggeriert wird, als wär unverschlossener Wahlumschlag ungültig sowie auszusondern: Das Gegenteil ist korrekt! Sollte jedoch Wahlvorstand solche Wahlumschläge als ungültig ansehen, wären solche Wahlen ggf angreifbar, soweit dieses relevant für Wahlergebnisse sein könnte, demnach z.B. stets bei Stimmengleichheit oder bei nur einer_Stimme Unterschied.

Der verschlossene Freiumschlag hat die Funktion einer verschlossenen Wahlurne und soll Wahlmanipulationen dadurch erschweren (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 11 Rn. 65). Eine solche Funktion hat „Wahlumschlag“ gerade nicht. Gruß Jada Wasi
Meggie
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Wahlwegweiser widerspricht Wahlordnung!

Beitrag von Meggie »

Guten Abend zusammen,

im neuen Wahlwegweiser der BIH heißt es, dass es angeblich Aufgabe des Wahlvorstandes sei, die Wahlunterlagen „bis zur nächsten Wahl aufzubewahren“.
Ein Blick in § 2 SchwbVWO lässt jedoch keine entsprechende Regelung erkennen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage:
Woraus leitet die BIH diese Auffassung ab?

Viele Grüße
Meggie
jada.wasi
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Wahlwegweiser widerspricht Wahlordnung

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Freitag 10. April 2026, 22:04 Im Wahlwegweiser heißt es, dass es Aufgabe des Wahlvorstands sei, die Wahlunterlagen „bis zur nächsten Wahl aufzubewahren“. Woraus leitet die BIH diese Auffassung ab?
Nein, das ist eine aus der Luft gegriffene und geradezu groteske Behauptung, ist selbstverständlich auch nicht Aufgabe des Wahlvorstands, folglich strikt abzulehnen:

Das steht in den Sternen, ob und was sich Autoren dieses Wahlwegweisers dabei gedacht haben. Jedenfalls liegt die BIH mit der völlig haltlosen Ansicht weit daneben: Dazu ist selbstverständlich kein Wahlvorstand befugt - niemals laut einhelliger Ansicht in Literarur und Rspr. (vgl. Prof. Düwell, Wahlhandbuch, Kapitel 10.3.11), sondern SBV; Dr. Pahlen NPM-SGB IX, § 16 SchwbVWO, Rn. 2.
.Diese exklusive sowie haltlose BIH-Einzelmeinung ist frei erfunden und abwegig. Diese lässt sich auch nicht aus der Wahlordnung ableiten, zumal auch unvereinbar mit ständig. Rspr. und bundesweiter Wahlpraxis, also Desinformation.
.Die BIH-Ansicht hier und hier ist offenbar falsch: Denn die Aufbewahrung der Wahlunterlagen bis zur nächsten Wahl ist niemals Aufgabe eines Wahlvorstands: Darum hat sich einzig und allein die gewählte SBV zu kümmern gemäß dem § 16 SchwbVWO. Für die ziemlich irritierende Fehleinschätzung der BIH findet sich ohnehin keine Rechtsgrundlage in der Wahlordnung, sondern das genaue Gegenteil: Das ist nach meiner Ansicht weitestgehend danebengegangen !!

⚠️ NICHT VERGESSEN
Abgesehen davon muss Wahlvorstand ferner den BR/PR sowie die Personalabteilung informieren – und zudem ggf. auch die überörtliche SBV-Stufenvertretung (wie BSBV & GSBV) für deren sich anschließende Wahlen ab Dez. laut § 180 Abs. 7 SGB IX. Dieses fehlt hier im Wahlwegweiser. Gruß Jada Wasi
Meggie
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Wie viele Stimmzettel bei Briefwahl?

Beitrag von Meggie »

Guten Abend,

wenn man diesem BIH-Merkblatt folgt, wird offenbar nur ein Stimmzettel („ihr Stimmzettel“) benötigt. Ebenso auch in der persönl. Erklärung („den Stimmzettel“). Orientiert man sich hingegen an dem BIH-Infoblatt – ist von zwei Stimmzetteln („beide Stimmzettel“) die Rede, die bei der Briefwahl gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 SchwbVWO erforderlich sein sollen.

Was gilt denn jetzt? Einzahl oder Mehrzahl? Welche Auslegung ist korrekt? Oder kann das jeder Wahlleiter so machen, wie er will?

Auf Antworten bin ich schon sehr gespannt.

Viele Grüße
Meggie
jada.wasi
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Wie viele Stimmzettel bei Briefwahl?

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Mittwoch 15. April 2026, 22:58 Was gilt denn jetzt? Einzahl oder Mehrzahl?
Es gilt Einzahl, nie Mehrzahl: Die in sich wider­sprüch­li­che gegenteilige Ansicht im BIH-Infoblatt ist frei erfunden zum „Ablauf der Briefwahl“ - widerspricht Rspr. sowie Literatur:

GRÜNDE
Der § 20 Abs 5 SchwbVWO verweist auf § 11 SchwbVWO (der die Briefwahl für das förmliche Wahlverfahren regelt), und dort ist mehrfach vo­n „dem Stimmzettel“ (Einzahl) die Rede. Dies wurde im BIH-Infoblatt leider verkannt, obwohl sehr klar und eindeutig verordnet jeweils im Singular - also gerade nicht Plural. Dieses BIH-Infoblatt ist widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar – weil offenbar unvereinbar mit zwingender Vorgabe der Wahlordnung. Vergleiche grund­le­gend schon Diskussion 2022 sowie bspw IFB-Praxistest 7 und LAG München, 25.10.2007 – 4 TaBV 38/07. Nach allg. Rechtsauslegung ist also genau ein Stimmzettel verordnet, folglich niemals zwei Stimmzettel bei Briefwahlen: Ebenso die Ministerialräte Dr. Cramer und Hohmann, wonach exakt ein Stimmzettel vorgeschrieben von Rechts wegen zwecks Vereinfachung der Wahlen sowie Reduzierung des Ver­wal­tungs­aufwandes ausweislich § 11 SchwbVWO.
IFB hat geschrieben: 7. ­ ­Im Falle einer digitalen Wahlversammlung wird die nachgelagerte Briefwahl auf einem Stimmzettel durchgeführt, in dem getrennt die Stimmabgabe für die Vertrauensperson und für die Stellvertreter erfolgt. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 20 Absatz 5 SchwbVWO auf § 11 SchwbVWO, denn § 11 SchwbVWO spricht von „dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag“.
Auch ist dieses BIH-Infoblatt: »Ablauf der Briefwahl« in sich widersprüchlich: Einerseits ist da von einem Stimmzettel die Rede („des Stimmzettels“) - weiter unten hingegen von zwei Stimmzetteln („beide Stimmzettel“), also inkonsistent und im Widerspruch zueinander sowie beliebig. Mehr im Fachbeitrag B9-2022 von Dr. Rabe-Rosendahl auf reha-recht. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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BIH-Fristenkalender schwächelt

Beitrag von jada.wasi »

Falsche BIH-Fristenberechnung
für Aushang Wahlausschreiben


Hallo zusammen,

der neue BIH-Wahlwegweiser berechnet Sechs-Wochen-Rückwärtsfrist für den Aushang des Wahlausschreibens offenbar um einen oder für mehrere Tage zu kurz nach höchstrichterlicher Rspr. und laut Düwell, Wahlhandbuch 2026, Kapitel 12.3.4. Vgl. dazu ausführlich im Einzelnen diese Diskussion zu den Gründen. Gruß Jada Wasi
Merksatz hat geschrieben:Wenn z.B. Urnenwahl vor Ort am Montag, so ist spätester Aushang des Wahlausschreibens oder der zugelassenen Bewerber niemals auch der Montag genau sechs oder eine Woche zuvor, sondern immer früher entgegen BIH-Ansicht in derem Wahlwegweiser, welcher stets zu spät und zwar in allen denkbaren Konstellationen.
Von BIH berechnete 6-Wo-Frist z.B. vor Wahltag Montag 5.10.2026 ist abzulehnen, da generell zu spät: Richtig ist 21.08.2026 (Fr) statt 24.08.2026 (Mo) – sonst verspätet! Demnach ist auch hier „Nachbesserung“ geboten - da ja eindeutig amtl. Desinformation nach ständiger Rspr. Die Integrationsämter sollten folglich auf eine „sachkundige“ rasche Nachbesserung beim BIH-Vorstand hinwirken.

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Falsche BIH-Termine z.B. für Wahl am 5.10.2026
Falsche BIH-Termine z.B. für Wahl am 5.10.2026
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