Hallo zusammen,
im neuen BIH-Wahlwegweiser wird pauschal behauptet, dass die SBV nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 1 Abs. 1 SchwbVWO grundsätzlich ihr Recht verlieren würde, einen Wahlvorstand zu bestellen („ist eine Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr möglich“).
In der neuen BIH-Wahlbroschüre 2026 wird hingegen in Kapitel 1.1.1 bei einer „Versäumung der Acht-Wochen-Frist“ genau das Gegenteil dargestellt.
Meines Erachtens stehen diese Aussagen somit im Widerspruch zueinander. Welche der beiden BIH-Darstellungen ist nun zutreffend? Gibt es hierzu einschlägige Rechtsprechung?
Viele Grüße
Meggie
Wahlwegweiser widerspricht Wahlbroschüre?
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annette.rosenberg
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BIH-Wahlwegweiser widerspricht Wahlbroschüre
Ja – BIH-Wahlwegweiser und die BIH-Wahlbroschüre widersprechen sich hier teilweise offenbar diametral:
Auch der BIH-Wahlkalender 2026 für förmliche Wahlen, S. 19, Nr. 2, dürfte insoweit falsch sein. Dort wird These aufgestellt, dass nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist (bei Regelwahlen spätestens nach dem 5. Oktober) das SBV-Bestellrecht laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO erlöschen würde. Jedenfalls findet sich in der Wahlordnung ja keine Regel, dass nach dem Ablauf dieser Frist eine Bestellung oder Nachbestellung des Wahlvorstands nicht mehr möglich beziehungsweise ausgeschlossen sei. Ich kenne keine Rechtspr. – welche BIH-Thesen im Wahlwegweiser und Wahlkalender stützt, dass Bestellung des Wahlvorstands „nicht (mehr) möglich“ sei, und dass in diesem Falle der Wahlvorstand vorgeblich gewählt werden müsse.
Und die pauschale Angabe „5. Oktober“ stimmt schon deshalb nicht, da dieser Tag z.B. 2014 und 2030 aufs Wochenende fällt (Sa. / So.)BIH-Wahlkalender hat geschrieben:Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (bei regelmäßigen Wahlen spätestens am 5. Oktober)
Viele Grüße
Annette
Re: Wahlwegweiser widerspricht Wahlbroschüre?
Guten Abend,
der BIH-Wahlwegweiser ist nach Literatur und Rechtspr. leider zum Bestellrecht der SBV fehlerhaft:
Meggie
der BIH-Wahlwegweiser ist nach Literatur und Rechtspr. leider zum Bestellrecht der SBV fehlerhaft:
- Bereits in der BIH-Diskussion (Dr. Karpf) und in der DVfR-Diskussion 2018 (Prof. Dr. Kohte) wird dies entsprechend ausführlich thematisiert.
- Ebenso vertreten Wiegand / Hohmann in SchwbVWO, § 1 Rn. 75 diese Auffassung, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 27.11.1959, VII P 18.58, Rn. 24–26)
Auch das ist unzutreffend, weil diese Aussage offenbar zu eng gefasst ist:Wahlwegweiser hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung.
- Es wird hier suggeriert, dass lediglich „nicht nur vorübergehend beschäftigte“ schwerbehinderte Menschen aktiv wahlberechtigt seien.
- Eine solche Einschränkung besteht jedoch beim aktiven Wahlrecht nicht.
- Weder der Wortlaut des § 177 Abs. 2 SGB IX noch Wortlaut des § 1 Abs. 2 SchwbVWO enthalten eine derartige Begrenzung.
Meggie