Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung

Meggie
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Sperrklauseln bei Wahlanfechtung?

Beitrag von Meggie »

annette.rosenberg hat geschrieben: Mittwoch 4. März 2026, 18:00 Ein Quorum von bis zu 60 Prozent (⅗) erscheint völlig willkürlich sowie objektiv durch nichts zu rechtfertigen, demnach verfassungswidrig nach ständiger Rechtspr.
Hallo Annette,

interessante Überlegung zu diesen teils unzulässig hohen Sperrklauseln mit bis zu 60 Prozent bei Kleinbetrieben. Ist dieser Gesichtspunkt für „Wahlvorschläge“ denn evtl. auch sinngemäß übertragbar auf Wahlanfechtungen in Betrieben sowie Dienststellen mit z. B. nur unter 10 wahlberechtigten Beschäftigten?

Viele Grüße
Meggie
annette.rosenberg
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Darf Gesetzgeber „Quorum“ bis 60 Prozent als Voraussetzung für Wahlanfechtung verlangen?

Beitrag von annette.rosenberg »

Meggie hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 20:19 Ist dieser Gesichtspunkt für „Wahlvorschläge“ denn evtl. auch sinngemäß übertragbar auf Wahlanfechtungen in Betrieben mit z. B. nur unter 10 wahlberechtigten Beschäftigten?
Hallo Meggie,

ja, mE verfassungsrechtlich bedenklich: Denn das Recht, eine Wahl anzufechten, das folgt ja unmittelbar aus dem aktiven Wahlrecht, und das darf vom Gesetzgeber nicht durch unzulässig hohe Hürden beschränkt & erschwert werden von Verfassungs wegen.
Zwar verweist § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX pauschal für Anfechtungen auf das Recht für BR-/PR-Wahlen. Dabei wurde aber wohl nicht bedacht, dass Quoren von bis 60 Prozent etwa bei nur fünf Wahlberechtigten (wonach idR mindestens drei sbM anfechten müssen) unzulässig sind nach BVerfG. Sollte dessen Rspr. auf Wahlanfechtung übertragbar sein, wäre das drastische Beschneidung des Rechtswegs. Lediglich in einzelnen Bundesländern wie Brandenburg reicht es nach Gesetzeswortlaut aus, wenn nur_ein „einziger“ Wahlberechtigter anficht lt. § 25 Abs. 2 LPersVG Brandenburg – im Gegensatz zum BPersVG – sowie z.B. im Gegensatz zu § 19 Abs. 2 BetrVG:
Übersicht mit KI hat geschrieben:Ja, nach ­ ­dem ­ ­Wortlaut des § 25 Abs. 2 des LPersVG BB kann die Wahl zum Personalrat auch von einem einzelnen Wahlberechtigten angefochten werden …

Anders als in anderen Bundesländern oder nach dem BPersVG, wo oft eine Mindestanzahl von drei Wahlberechtigten für Anfechtung erforderlich ist, räumt das brandenburgische Recht jedem einzelnen Wahlberechtigten dieses Recht ein nach h.M. und Gesetzessystematik.

Details zur Wahlanfechtung nach § 25 LPersVG Brandenburg: Zur Anfechtung befugt sind laut Gesetz: Jeder einzelne Wahlberechtigte.
Wissen für PR und SBV:
Ebenso auch Verdi - wonach es dort kein Quorum für die Wahlanfechtung gibt bspw. für Landesbehörden im Land Brandenburg laut dem Landespersonalvertretungsgesetz (§ 25 LPersVG Brandenburg). Dort steht das Wort „Wahl­berechtigte“, und eben nicht der Begriff „Mindestens drei Wahlberechtigte“. Soweit BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 8, dennoch von „mindestens drei Wahlberechtigte“ spricht, gilt_das also nicht generell für alle Personal­ver­tre­tungs­gesetze der Länder lt. Verdi und „Künstlicher Intelligenz“ sowie laut gängiger juristischer Auslegung.

Rechtsprechung zur Mindestzahl der Anfechtenden bei nur wenigen Wahlberechtigten ist mir nicht bekannt. Kennt evt. jemand Literatur zu dieser Rechtsfrage in „Kleinbetrieben“ bzw. Kleindienststellen, die sich damit ver­fassungs­rechtlich näher befasst und auseinandersetzt z.B. für SBV-Wahlen? Warum sollten die drei Personen, die ohnehin die Mehrheit haben bei fünf Wahlberechtigten – die Wahl der von ihnen selbst vorgeschlagenen VP anfechten wollen?

Viele Grüße
Annette
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