Brandenburg
Schleswig-Holstein
Mecklenburg-Vorpommern
Lediglich in
einzelnen Bundesländern wie beispielsweise Brandenburg reicht es nach Gesetzeswortlaut aus, wenn nur
_ein „einziger“ Wahlberechtigter anficht lt.
§ 25 Abs. 2 LPersVG Brandenburg – im Gegensatz zum BPersVG – sowie z.B. im Gegensatz zu
§ 19 Abs. 2 BetrVG:
Übersicht mit KI hat geschrieben:Ja, nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 des LPersVG BB kann die Wahl zum Personalrat auch von einem
einzelnen Wahlberechtigten angefochten werden …
Anders als in anderen
Bundesländern oder nach dem
BPersVG, wo oft eine Mindestanzahl von drei Wahlberechtigten für Anfechtung erforderlich ist, räumt das brandenburgische Recht
jedem einzelnen Wahlberechtigten dieses Recht ein nach h.M. und Gesetzessystematik.
Details zur Wahlanfechtung nach § 25 LPersVG Brandenburg: Zur Anfechtung befugt sind laut Gesetz:
Jeder einzelne Wahlberechtigte.
Wissen für PR und SBV:
Ebenso auch Verdi - wonach es dort kein Quorum für die Wahlanfechtung gibt bspw. für Landesbehörden im Land Brandenburg laut dem Landespersonalvertretungsgesetz
(§ 25 LPersVG Brandenburg). Dort steht das Wort „Wahlberechtigte“
, und eben nicht der Begriff „mindestens drei Wahlberechtigte“. Soweit BIH-Wahlbroschüre,
Kapitel 8, jedoch von „mindestens drei Wahlberechtigten“ spricht, gilt
_das also nicht generell für alle Personalvertretungsgesetze der Länder lt. Verdi und „Künstlicher Intelligenz“ sowie allgemeinen juristischen Auslegungsgrundsätzen.
|Ebenso auch
§ 18 PersVG MV und
§ 18 MBG Schl.-H., wonach „jeder Wahlberechtigte“ alleine Wahl anfechten kann,
_demnach sind nicht gleichzeitig drei erforderlich. Einzelpersonen: „Jeder einzelne Wahlberechtigte kann Anfechtung dort einleiten“ in Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern und
Brandenburg.
Viele Grüße
Annette