
Befugnisse der Gesamt-SBV
Ist in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht befugt, zu einer Versammlung zum Zweck der Wahl des Wahlvorstandes einzuladen.
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 BVGa 1/21
Hintergrund und Begründung
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Gesamtschwerbehindertenvertretung, zur Wahl des Wahlvorstands einzuladen. Belegschaftsmitglieder des Betriebs in B luden Ende 2020 schriftlich zur Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes im förmlichen Verfahren für die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb in B ein und hängten die Einladung aus.
Im Betrieb in B gibt es keine Schwerbehindertenvertretung. Es existiert eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Diese teilte den Beteiligten mit, dass die geplante Versammlung nicht stattfinden würde. Sie werde Anfang des Jahres einen Wahlvorstand benennen, damit dieser ohne Verzögerung die Wahl einleiten könne.
Das Arbeitsgericht Stuttgart gab den Anträgen der Belegschaftsmitglieder statt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei nicht berechtigt, einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Antragsteller hätten wirksam von dem Einladungsrecht nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO Gebrauch gemacht.