Nahaufnahme eines Tischs mit Detail eines schwarzen Richterhammers und einem Juristen im Hintergrund.

Befugnisse der Gesamt-SBV

Ist in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht befugt, zu einer Versammlung zum Zweck der Wahl des Wahlvorstandes einzuladen.

ArbG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 BVGa 1/21

Hintergrund und Begründung

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Gesamtschwer­behinderten­vertretung, zur Wahl des Wahlvorstands einzuladen. Belegschaftsmitglieder des Betriebs in B luden Ende 2020 schriftlich zur Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes im förmlichen Verfahren für die Wahlen zur Schwer­behinderten­vertretung im Betrieb in B ein und hängten die Einladung aus.

Im Betrieb in B gibt es keine Schwerbehinderten­vertretung. Es existiert eine Gesamt­schwerbehinderten­vertretung. Diese teilte den Beteiligten mit, dass die geplante Versammlung nicht stattfinden würde. Sie werde Anfang des Jahres einen Wahlvorstand benennen, damit dieser ohne Verzögerung die Wahl einleiten könne.

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab den Anträgen der Belegschaftsmitglieder statt. Die Gesamt­schwer­behinderten­vertretung sei nicht berechtigt, einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Antragsteller hätten wirksam von dem Einladungsrecht nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO Gebrauch gemacht.

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Rechtstellung der Stellvertreter

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Wochenenddienste

§ 164 Absatz 4 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht, wegen der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt. Arbeitgeber können grundsätzlich Wochenenddienste anordnen.

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Befristung von Zusatzurlaub

Die Befristung des Anspruchs schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig.

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Erneutes BEM

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Stufenvertretung

Eine Beteiligung der Stufenvertretung nach §180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX kommt immer nur dann in Betracht, wenn persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen betroffen sind, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet.

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Kein Individualanspruch

§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

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Einheitliche Verdachtskündigung

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Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist.

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