Das Foto zeigt eine Computertastatur. Daneben stehen ein Wecker und ein Kalender mit dem Datum 31. März 2023

Ausgleich schaffen

Die Frist zur Anzeige der Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 2022 endet am 31. März 2023. Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen. Zudem schafft sie einen finanziellen Ausgleich für den daraus resultierenden erhöhten Aufwand.

Am 31. März endet die Frist zur Anzeige der Ausgleichsabgabe

Das Erhebungsjahr 2022 zur Ausgleichsabgabe hat begonnen. Was bedeutet das für die über rund 19.000 anzeigepflichtigen Arbeitgeber im Rheinland, insbesondere für die Arbeitgeber, die erstmals anzeigepflichtig sind – oder nach Jahren wieder anzeigepflichtig werden? In den Erhebungsjahren zuvor betraf dies immer etwa 800 bis 900 Arbeitgeber im Rheinland.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 oder weniger als 60 Arbeitsplätzen sieht das SGB IX Erleichterungen vor.

Verfügt ein Arbeitgeber über jahresdurchschnittlich mehr als 20 Arbeitsplätze, ist er anzeigepflichtig und hat eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit abzugeben.

Wir empfehlen die elektronische Anzeigenerstattung, die softwareunterstützt durch das Programm iw-elan.de erfolgt. Es enthält Erklärungen und Eingabehilfen und minimiert damit mögliche Fehlerquellen.

Erfüllen Arbeitgebende die entsprechende Beschäftigungsquote nicht, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dabei gelten seit dem Erhebungsjahr 2021 nachfolgende Staffelbeträge:

< 2 Prozent: 360,00 Euro

2 bis < 3 Prozent: 245,00 Euro

3 bis < 5 Prozent: 140,00 Euro

Arbeitgeber erstatten einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Anzeige an die für ihren Sitz zuständige Agentur für Arbeit. Gleichzeitig mit der Anzeigenerstattung ist der selbst errechnete Ausgleichsabgabebetrag an das zuständige Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt abzuführen (Prinzip der Selbstveranlagung).

Für das Erhebungsjahr 2022 bedeutet dies, dass die Anzeige und ein sich daraus eventuell ergebender Ausgleichsabgabebetrag bis spätestens 31. März 2023 zu erstatten und gegebenenfalls abzuführen ist.

Für Arbeitgeber im Rheinland gibt es weitere, länderspezifische Informationen auf der Website des LVR-Inklusionsamts.

Hier geht es zur elektronischen Anzeigeerstattung für die Ausgleichsabgabe iw-elan.de

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