Nahaufnahme eines Tischs mit Detail eines schwarzen Richterhammers und einem Juristen im Hintergrund.

Mindestnote bei Bewerbung

1. Soweit sich im öffentlichen Dienst eine Stellenausschreibung insbesondere an Bewerberinnen und Bewerber außerhalb des öffentlichen Dienstes richtet, kann der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen, dass die erforderliche fachliche Eignung durch eine bestimmte Mindestnote des Ausbildungsabschlusses nachzuweisen ist.
2. Erfüllen schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte behinderte Menschen diese Voraussetzung nicht, reicht dies allein nicht aus, um den Arbeitgeber von der Verpflichtung zu befreien, die sich bewerbende Person zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Arbeitgeber muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er andere Bewerbern, die ebenso das Anforderungsprofil nicht erfüllten, weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch letztlich eingestellt hat.

BAG, Urteil vom 29.04.2021, 8 AZR 279/20

Hintergrund und Begründung

Der schwerbehinderte Kläger, der 1994 ein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hatte, bewarb sich erfolglos bei der Beklagten auf eine Referentenstelle. Im Stellenprofil heißt es: Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium … der Politikwissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘. Da der Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch geladen worden war, klagte er auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung. Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück. Das zurückweisende Urteil des LAG wurde vom BAG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Ausschreibung als Anforderungsprofil für die von ihr alternativ geforderten Hochschulabschlüsse die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium bestimmt habe. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Kläger schwerbehindert sei. Das LAG habe auch zurecht ausgeführt, dass dem Kläger infolgedessen die fachliche Eignung iSv. § 165 Satz 4 SGB IX 14 offensichtlich fehlte. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG seien auch die durch das SGB IX sowie die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen.

Für eine auf § 165 Satz 4 SGB IX gestützte Befrei- ung des Arbeitgebers von seiner Verpflichtung aus § 165 Satz 3 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber/ innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, reiche es aber nicht aus, dass die schwerbehinderten Bewerber/innen nach ihren Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei eine im Anforderungsprofil ausdrücklich bezeichnete fachliche Eignungsanforderung nicht erfüllen. Der Arbeitgeber müsse vielmehr zudem darlegen, dass er andere Bewerber/innen, die insoweit ebenso das Anforderungsprofil nicht erfüllten, weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch letztlich eingestellt hat.

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