Illustration von Justitia

Kein Informationsmaterial von Gewerkschaften erlaubt

Vor den Räumen des Personalrats darf kein Informationsmaterial von Gewerkschaften ausgelegt werden, da dies begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.

III. BVerwG vom 08. August 2024, Az. 5 PB 3/24 – juris

Worum ging es?

Als Mitglied des Personalrats forderte die Antragstellerin diesen auf, das auf einem Regal im Flur vor den Räumen des Personalrats befindliche Informationsmaterial (Broschüren, Zeitschriften, Wahlwerbung usw.) von Gewerkschaften unverzüglich zu entfernen, da dies gegen die Neutralitätspflicht des Personalrats verstoße.

Nachdem der Personalrat die Entfernung abgelehnt hatte, verfolgte die Antragstellerin ihr Anliegen mit einem Feststellungsantrag beim Verwaltungsgericht Berlin weiter, den das Verwaltungsgericht zurückwies. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ein.

"Mit der Duldung der Auslage von Druckerzeugnissen von Gewerkschaften auf dem Regal verstößt der Personalrat gegen seine Pflichten zur Objektivität und Neutralität in der Amtsführung."

Das Urteil und seine Begründung

Das OVG gab der Antragstellerin recht und verpflichtete den Personalrat, das Informationsmaterial der Gewerkschaften zu entfernen. Mit der Duldung der Auslage von Druckerzeugnissen von Gewerkschaften auf dem Regal verstoße der Personalrat gegen seine Pflichten zur Objektivität und Neutralität in der Amtsführung. Der Personalrat sei ein Gremium des öffentlichen Dienstes, das sich jeglicher Mitgliedswerbung für Gewerkschaften aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG zu enthalten habe. Er dürfe daher generell in seinen Geschäftsräumen Presseerzeugnisse und Werbematerial einer Gewerkschaft weder auslegen noch aushängen oder verteilen. Es gelte, dem Anschein vorzubeugen, dass der Personalrat sich für die Belange eines Einzelnen gegenüber der Dienststellenleitung nicht oder nicht intensiv einsetze, wenn es sich nicht um ein Gewerkschaftsmitglied handele.

Das BVerwG hat die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen und insbesondere die bislang vertretene Auffassung bekräftigt, dass sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was bei den Bediensteten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität der Amtsführung hervorrufen kann.

Was bedeutet das Urteil für Personalräte?

Das BVerwG bestätigt mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Personalrat alles zu vermeiden habe, was Zweifel an seiner Stellung als Repräsentant der Gesamtheit der Bediensteten und neutraler Sachverwalter ihrer Interessen aufkommen lassen kann. Sowohl in den Räumen des Personalrates als auch in deren Nähe sollte daher kein Informationsmaterial von Gewerkschaften ausgelegt werden.

Rechtsgrundlage

Art. 9 Abs. 3 GG

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

 

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