Mann in blauem Hemd sitzt im Rollstuhl an einem Schreibtisch. Neben ihm steht eine Frau. Beide tragen einen Mundschutz.

Zusammen für Sicherheit und Gesundheit

Arbeitssicherheit ist während der Corona-Pandemie in vielen Betrieben in den Fokus gerückt. Daher sollte die Schwerbehindertenvertretung (SBV) auch im betrieblichen Arbeitsschutzausschuss (ASA) mitwirken. 

Arbeiten von zu Hause oder mit Maske und ohne Körperkontakt: Damit Beschäftigte gesund und sicher arbeiten, gibt es den Arbeitsschutz. Die Pandemie sorgte hier für die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Durch besonderen Fokus der Medien erhöht sich der Umsetzungsdruck und somit eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Arbeitsschutz ist vielfältig

Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft alle Arbeitsbereiche und berücksichtigt seit 2015 auch psychische Belastungen. Leider haben bisher nur etwa 7 Prozent der Unternehmen diese Anforderung erfüllt und die Gefährdungsbeurteilung um den psychischen Aspekt erweitert. Die Zahlen steigen allerdings und das liegt auch an der Pandemiesituation.

 

Bei Menschen mit Schwerbehinderung hat das Spektrum der ausgleichenden und kompensierenden, aber auch der präventiven Maßnahmen eine besondere Bedeutung beim Arbeitsschutz.
Frank Schrapper, Leiter Technischer Beratungsdienst beim LWL-Inklusionsamt Arbeit in Münster, Vorsitzender BIH-Arbeitsausschuss Technische Beratungsdienste

 

Die Bestimmungen

Damit Arbeitsschutz im Betrieb funktioniert, muss ein sogenannter Arbeitsschutzausschuss eingesetzt werden. Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen solchen ASA bilden (§ 11 ASiG). Er ist ein beratendes Gremium (§§ 3 und 6 ASiG) und beschäftigt sich mit Maßnahmen und Anliegen im Arbeitsschutz, die den konkreten Betrieb betreffen.

Der ASA besteht üblicherweise aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem dazu Beauftragten,
  • 2 Mitgliedern des Betriebsrats,
  • dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und der
    Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • den Sicherheitsbeauftragten,
  • weiteren Fachleuten

Auf Antrag muss der ASA außerdem Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen auf die Tagesordnung setzen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Wurde die SBV nicht beteiligt, muss das Gremium Beschlüsse auf Antrag der SBV für eine Woche aussetzen (§ 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).

Ansprüche der SBV

Als Vertrauensperson oder herangezogenes stellvertretendes SBV-Mitglied haben Sie:

1.

Anspruch auf Schulung in Fragen rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz

2.

Anspruch auf Teilnahme an Sitzungen des ASA

3.

das Recht, Anliegen der schwerbehinderten Menschen auf die Tagesordnung zu setzen

 

Die Schwerbehindertenvertretung wirkt gleichberechtigt im ASA als beratendes Gremium mit, da viele dort besprochene Themen alle Beschäftigten und damit auch diejenigen mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte betreffen. Bei Betriebsbegehungen im Rahmen des Arbeitsschutzes sollten SBVs ebenfalls mitwirken – oft ergeben sich konkrete Fragen für Beschäftigte mit Behinderungen erst vor Ort.

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