BIH-Amtszeitrechner schwächelt

jada.wasi
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❗️Verletzung Mindestfrist von einer Woche

Beitrag von jada.wasi »

Verspätete Bekanngabe
gültiger Wahlvorschläge


ANFECHTUNG
Siehe Sachadae, in LPK-SGB IX, § 8 SchwbVWO Rn. 1, mit_Verweis auf LAG Hamm, 15.03.2016 - 7 TaBV 63/15, wonach die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der SBV-Wahlbewerber „Anfechtung begründen“ könne. Vgl. dazu auch diese Diskussion zu wahlordnungsrechtlichen Mindestfristen m.w.N.

Der neue BIH-Wahlwegweiser 2026 berechnet beide Rück­wärts­fris­ten falsch – sowohl die Ein-Wochen-Frist als auch Sechs-Wochen-Frist – da beide zu kurz. Daher sollte sich insoweit niemand an dem BIH-Fristenkalender orientieren, bevor nicht „Update“ zur Fehlerbehebung, weil ansonsten Anfechtung droht. Der Fehler beträgt je nach Konstellation einen Tag bis zu 4 Tagen. Vergleiche hierzu schon kritisch Diskussion 2018 – vor acht Jahren! Gruß Jada Wasi
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Michael Karpf
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Feiertage: BIH-Wahlwegweiser schwächelt

Beitrag von Michael Karpf »

jada.wasi hat geschrieben: Samstag 25. April 2026, 12:00 Achtung Anfechtungsfalle
Die Kritik von Jada Wasi vom 25.04.2026 an den Fristberechnungen im digitalen BIH-Wahlwegweiser vom 24.03.2026 ist für mich nachvollziehbar. In der Terminliste des Wegweisers werden teilweise immer noch bis zu fünf Tage zu späte Termine berechnet, speziell bei Feiertagen (Stand 10.06.2026).

Alle zehn berechneten Termine auf Seite 1 der BIH-Terminliste sind nicht richtig. Sie liegen zu spät bei Feiertagen. Laut Fachliteratur und ständiger Rechtsprechung muss die Fristenregelung nach § 193 BGB analog Anwendung finden.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Zuletzt geändert von Michael Karpf am Samstag 20. Juni 2026, 09:00, insgesamt 1-mal geändert.
jada.wasi
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BIH: Arbeits- und Kalendertage verwechselt

Beitrag von jada.wasi »

Kalendertag ≠ identisch mit Arbeitstag:
Nachbesserung fehlerhafter Wahlvorschläge
Achtung Anfechtungsfalle ­bei Nachbesserung

BIH-Wahlwegweiser hat geschrieben:Schritt 4 – § 6 SchwbVWO
Wahltag vor Ort = 1.10.2026
Wahlvorschläge mit Mängeln
Fr. 4.9.2026 bis Mo. 7.9.2026
Auch diese Fristberechnung nach dem § 6 Abs. 3 und 4 SchwbVWO ist leider eindeutig falsch - sowie ein nicht nachvollziehbarer Irrweg *) zu der Nachbesserung von fehlerhaften Wahlvorschlägen. Denn Arbeitstag ist nicht pauschal Kalendertag - entgegen BIH-Programmierung, wonach Sa / So generell Arbeitstage seien: Hier.muss Admin­istrator:in der BIH nochmals ran – weil unsinnig programmiert, komplett unlogisch & Denkfehler: Denn Arbeitstage sind bekanntlich ja lediglich Teilmenge von Kalendertagen. Der Tag des Zugangs der Aufforderung zur.Nachbesserung gegen Empfangsbestätigung zählt bei.Fristberechnung nicht mit (§ 6 Abs. 4 SchwbVWO; Dr..Pahlen, in: NPM-SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn. 4). Danach beginnt diese Frist von drei Arbeitstagen zur Erklärung am Tage nach Empfang der Aufforderung und.umfasst die folgenden drei Arbeitstage.

Bei klassischer Fünf-Tage-Woche (Mo-Fr) ist dieses ja um zwei Tage zu kurz, da bekanntlich an einem Wochenende regelmäßig keine Arbeitstage. Das ist demnach pauschale unzulässige Fristverkürzung im BIH-Wahlwegweiser sowie insoweit strikt abzulehnen, also ausgeschlossen, da völlig grund- ​und sinnlos – jedenfalls bei Fünf-Tage-Woche. Und selbst bei einer Sechs-Tage-Woche (Mo-Sa) wäre die BIH-Berechnung hier offensichtlich falsch, weil ein Tag zu kurz. Insoweit daher offenbar unbrauchbar.
Siehe schon die Diskussion 2022 mit „Rechenbeispiel“ und.Literatur sinngemäß. Gruß Jada Wasi

…………………………………….
*) Wahlwegweiser fehlerhaft
Schritt 4 = falsche Fristberechnung 👎
Arbeitstage mit Kalendertagen verwechselt
Arbeitstage mit Kalendertagen verwechselt
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jada.wasi
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Nachbesserung analog Landesrecht?

Beitrag von jada.wasi »

BIH-Wahlwegweiser hat geschrieben:Allerdings sind nicht alle Mängel in SchwbVWO geregelt. Soweit SchwbVWO keine Regelung enthält, ist das betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliche Wahlrecht anwendbar.
Dieser gewagte BIH-Rechtssatz erscheint fragwürdig laut derzeitigem.Stand der Wahlordnung SchwbVWO. Denn in § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX wird zum „Wahlverfahren“ - „seit.ewigen Zeiten“ gerade nicht (mehr) auf das BR-/PR-Wahlrecht verwiesen (Umkehrschluss).

Zu diesem im Schrifttum umstrittenen BIH-Rechtssatz gibts bisher wohl noch keine Rechtsprechung, soweit ersichtlich. Er war schon des Öfteren Thema im BIH-Wahlforum – mit teils kritischer Anmerkung sowie Quellen: Jedenfalls fehlt insoweit entsprechender „Verweis“ in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sowie in § 6 SchwbVWO zu der „Nachbesserung“ von Wahlvorschlägen für BR-/PR-Wahlen „sinngemäß“.
.Dr. Cramer, vorm. BMAS-Ministerialrat, geht zB gerade nicht von einer unbewussten Regelungslücke aus – und damit nicht von „analoger“ Anwendung für SBV-Wahlen beispw. 16x nach PR-Landesrecht. Prof. Düwell, Wahl­handbuch 2026, Kap. 9.9 (am Ende):
Wahlhandbuch Kap. 9.9 hat geschrieben:Da eine entsprechende Anwendung anderer Wahlordnungen unzulässig ist, würde ein SBV-Wahlvorstand seine Kompetenz über­schreiten, wenn er danach verführe und so unberechtigt in das Wahlverfahren eingreift.
Die Auslegung von Dr. Cramer 1998 und Prof. Düwell 2026.entspricht der Rechtspr. zu SBV-Wahlvorschlägen: Vergleiche sinngemäß BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 39/08, Rn. 25, grundl. zu Wahlvorschlägen; zustimmend Prof. Joussen AP Nr. 2 zu § 97 SGB IX a.F. Ferner Pahlen, NPM-SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn. 5. Vergl bspw auch Diskussion 2024 m.w.N. Gruß Jada Wasi

BAG 2010 hat geschrieben: Die SchwbVWO enthält hinsichtlich etwaiger Prüfungs- und Benachrichtigungspflichten des Wahlvorstands keine planwidrige Regelungs­lücke, die durch die entsprechende Anwendung von Vorschriften in anderen Wahlordnungen zu schließen wäre … Es ist nicht ersichtlich, dass Verordnungsgeber Möglichkeit unzulänglicher Wahlvorschläge übersehen hätte.
Meggie
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Ab wann können Einsprüche und Wahlvorschläge eingereicht werden?

Beitrag von Meggie »

Guten Abend zusammen,

mein Wahlvorstand bereitet sich derzeit auf SBV-Wahl vor und hat deshalb einen Probelauf gestartet zum folgenden Sachverhalt:

Im Musterwahlausschreiben der BIH heißt es ausdrücklich, dass Einsprüche gegen die Wählerliste bereits „seit dem Erlass“ des Wahlausschreibens eingelegt werden können (Nr. 3). Ebenso können Wahlvorschläge nach Nr. 6 bereits „seit dem Erlass“ dieses Wahlausschreibens eingereicht werden. Danach wäre beides bereits ab dem Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens zulässig.

In dem digitalen BIH-Wahlwegweiser wird hingegen in den Schritten 3 und 4 berechnet, dass Einsprüche gegen die Wählerliste sowie die Einreichung von Wahlvorschlägen erst ab dem Tag nach dem Aushang möglich seien. Bei einem Aushang am Mittwoch, den 19.08.2026, würde der BIH-Wegweiser beispielsweise erst Donnerstag, den 20.08.2026, als ersten möglichen Tag jeweils ausweisen. Nach meinem Verständnis dürfte diese Berechnung nicht zutreffend sein. Welche der beiden BIH-Darstellungen ist aus Ihrer Sicht richtig?

Viele Grüße,
Meggie
matthias.günther
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Re: BIH-Amtszeitrechner schwächelt

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

die Formulierung "seit Erlass" entstammt § 6 Abs. 1 S. 1 SchwbVWO - keine "Erfindung" der BIH.

Fristen nach der Wahlordnung werden nach den Grundsätzen der sog. Zivilkomputation nur nach vollen und nicht nach angebrochenen Tagen berechnet. Dies ist Grundlage für die Berechnung u. a. im digitalen Wahlwegweiser der BIH.

Prof. Düwell schreibt zur Fristenberechnung in seinem Handbuch der SBV-Wahl im Punkt 12.2.2:

"Fristauslösendes Ereignis i. S. v. § 187 Abs. 1 BGB ist der Erlass des Wahlausschreibens. Nach dieser Vorschrift wird der Tag des Erlasses nicht mitgerechnet, denn der Erlass des Wahlausschreibens fällt zwischen 0 und 24 Uhr, sodass dieser Tag als ein durch das Ereignis angebrochener Tag zu betrachten ist und nicht mitzählt."

VG aus dem Integrationsamt C.
jada.wasi
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BIH-Wahlwegweiser schwächelt mehrfach

Beitrag von jada.wasi »

Falsche Programmierung
Achtung Anfechtungsfalle

matthias.günther hat geschrieben: Dienstag 23. Juni 2026, 09:45 Fristen nach der Wahlordnung werden nach den Grundsätzen der sog. Zivilkomputation nur nach vollen und nicht nach angebrochenen Tagen berechnet. Dies ist Grundlage für Berechnung u.a. im digitalen Wahlwegweiser der BIH …
Hallo zusammen,
liebe Expert:innen,

diese BGB-Zivilkomputation sollte Grundlage für BIH-Wahlwegweiser sein – ist es aber derzeit leider ganz offensichtlich (noch) nicht:

Künstliche Intelligenz (KI)
Ist zwar richtig, was Düwell sagt zu Mindestfristen: Nur setzt.das halt leider der BIH-Wahlwegweiser eben nicht konsequent um – weil offenbar teils noch immer falsch programmiert. Vgl dazu u.a. die Diskussion mit KI zur Zivilkomputation und die dort konkret aufgegriffen BIH-Fehlberechnungen zu dem zweiwöchigen Aushang der Wahlergebnisse. Aber z.B. auch diese Diskussion zu einer.viel zu kurzen BIH-Fristberechnung, nämlich nur ein.voller “Arbeitstag“ statt richtig drei. Also wird BGB-„Zivilkomputation“ m.E. teils weiter ignoriert in diesem Wahlwegweiser zum Nachteil Betroffener – oder?

Ferner die Diskussion vom Apr. 2026, wonach wohl zehn.weitere teils kapitale „Schwachstellen“ bei BIH-Fristberechnungen? Außer in diesem Wahlforum gibts leider.keinerlei Hinweise zu den BGB-Regeln im BIH-Wahlkalender – obwohl relevant und auch zwingend sowie.anfechtungsrelevant seit „ewigen Zeiten“ laut Wahlhandbuch (Kapitel 12) von Prof. Düwell, der das kenntnisreich erläutert – gemäß BGB 1896 aus dem damaligen Kaiserreich. Dieser BIH-Wahlwegweiser ist leider.teils auch handwerklich nicht gelungen, soweit bei.förmlichen Wahlen „Form der Wahlversammlung“ abgefragt wird („direkte Konfiguration“), welche es da definitiv.nicht gibt (nur Urnenwahl im Wahllokal bzw. Briefwahl). Es gibt daher keine „Wahlversammlung“, demnach begrifflicher „kapitaler“ BIH-Irrweg!

Heilbare Wahlvorschläge mit Mängeln
Für mich ist z.B. unbegreiflich, dass und warum BIH weiterhin Kalendertage stattArbeitstage“ gemäß § 6 SchwbVWO berechnet – und zudem ohne BGB-Zivilkomputation nach § 187 Abs. 1 BGB = demnach digital.doppelt falsch – oder? Für eine derartige Frist­verkürzung gibt diese Wahlordnung nichts her - also unbrauchbarer Irrweg sowie offenbar frei erfunden? Siehe.schon Diskussion 2022 mit „Rechenbeispiel“ und.Literatur sinngemäß. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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BIH-Wahlwegweiser widersprüchlich

Beitrag von jada.wasi »

BIH-Wahlausschreiben widerspricht
Wahlbroschüre und Wahlwegweiser

Meggie hat geschrieben: Montag 22. Juni 2026, 22:08 Im Musterwahlausschreiben der BIH heißt es ausdrücklich, dass Einsprüche gegen die Wählerliste bereits „seit dem Erlass“ des Wahlausschreibens eingelegt werden können (Nr. 3). Ebenso können Wahlvorschläge schon „seit dem Erlass“ dieses Wahlausschreibens eingereicht werden (Nr. 6). Danach wäre beides bereits ab dem Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens zulässig.
Eine wirklich berechtigte Nachfrage:

Ja - dieses BIH-Musterwahlausschreiben und dieser BIH-Wahlwegweiser widersprechen sich offenbar: Denn laut dem Wortlaut des zitierten BIH-Wahlausschreibens dürfen bereits ab dem Augenblick des Aushangs z.B. Einsprüche und Wahlvorschläge eingereicht werden. Natürl. darf auch Einsicht in die schon unverzüglich ausgelegte Wählerliste genommen werden (nicht erst jeweils ab Folgetag). Dass Fristdauer nur nach vollen Tagen berechnet wird (erst ab Folgetag – und sich danach das Fristende richtet) ändert daran nichts.
.Soweit in BIH-Wahlbroschüre 2026 ( auf Seite 15 ) im Beispielkasten der Folgetag steht für „Einreichung“ des Wahlvorschlags, so ist das abzulehnen: Wahlvorschläge dürfen (ohne weiteres) bereits ab Aushang am Montag, 7.09.2026, eingereicht werden. Das darf Wahlvorstand daher.nie ablehnen. So auch § 5 Absatz 1 Nr. 5 und 9 SchwbVWO („seit Erlaß“ und „nach Erlaß“), was nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht erst „nach Ablauf.des Aushangtages“ bedeutet. Hierfür gibt es im Deutschen keine Anhaltspunkte. Das ist kein stimmiges Konzept, soweit unterschiedliche BIH-Wahlunterlagen.

Mit Wahlausschreiben gehts los:
Vergleiche z.B. ebenso zu Recht für viele nur Prof. Düwell, Wahlhandbuch 2026, Muster 5 auf Seite 175 in Abschn. C und F („seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens“) – und eben nicht erst ab dem Folgetag, was zudem m.E. sinnfrei wäre, da Aushang des Wahlausschreibens die „Einleitung der Wahl“ bekanntlich startet lt. ständ. BAG-Rspr. Hier gilt prinzipiell insoweit nichts anders als hier sinngemäß.

FAZIT
Schon unmittelbar nach Abschluss der Aushanghandlung kann z.B. Wahlvorschlag eingereicht werden - ausweislich SchwbVWO - entgegen BIH-Wahlbroschüre und entgegen BIH-Wahlwegweiser. Hätte der Verordnungsgeber da was anders gewollt, hätte dieser anstatt „seit / nach Erlaß des Wahlausschreibens“ z.B. schreiben müssen: „nach Ablauf des Tages des Erlasses des Wahlausschreibens“. Das hat er.aber nicht getan. Also kommt zur Einreichungsfrist von zwei Wochen immer noch der angebrochene Aushangtag hinzu mit einigen Stunden ausweislich Wahlordnung und BIH-Wahlausschreiben (Nrn. 3 und 6*). Gruß Jada Wasi

*) BIH-Wahlausschreiben ✓
… „seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens“
… „seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens“
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Zuletzt geändert von jada.wasi am Sonntag 26. Juli 2026, 22:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Michael Karpf
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Re: BIH-Amtszeitrechner schwächelt

Beitrag von Michael Karpf »

Wenn wie durch die BIH behauptet wird, dass ein Wahlvorschlag erst am Tag nach dem Wahlausschreiben eingereicht werden könne, dann müsste sich konsequenterweise ein sbM z.B. auch frühestens erst ab dem Tag nach der Aufforderung zu seinen mehrfachen Stützunterschriften erklären können gemäß dem § 6 Abs. 4 SchwbVWO. Beides ist jedoch (wahlordnungsrechtlich) nicht begründbar, ganz offensichtlich nicht nachvollziehbar und daher abzulehnen.

Viele Grüße,
Dr. Michael Karpf
jada.wasi
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Ab wann ist Wahlvorschlag zulässig?

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Montag 22. Juni 2026, 22:08 Welche der BIH-Darstellungen ist richtig?
Richtig ist die Formulierung im lange bewährten BIH-Wahlausschreiben zu Einspruch und Wahlvorschlag, was.bisher ja auch nie moniert wurde (Nrn. 3 und 6). Im.Wahlausschreiben steht zwar „seit Erlass“ anstatt „nach Erlass“ – das dürfte wahlrechtlich aber keinen relevanten Unterschied machen, weil hier ja ein und dasselbe gemeint ist. Also ist Wahlvorschlag sowie Einspruch ab Aushang selbstverständlich möglich:

So auch im Ergebnis Dr. Sachadae LPK-SGB IX, § 6 SchwbVWO, Rn. 64, zu verfrühten Wahlvorschlägen, dass.ab Erlass des Wahlausschreibens eingereichte Wahlvorschläge am Aushangtag eben „nicht verfrüht“ trotz.Berechnung nach dem § 167 Abs. 1 BGB nach vollen.Tagen: Einreichungszeitpunkt ist demnach der Aushang als „maßgebendes“ Ereignis – nicht erst ab Folgetag. Wäre das anders, liefe das ggf. faktisch auf Fristverkürzung bis zu mehreren Tagen hinaus, wenn Folgetag bspw Sa, So, bzw. Feiertag, also „Fehlstart“. Niemand braucht sich daher auf Folgetage vertrösten lassen..Sollte dies Wahlvorstand dennoch versuchen wäre.das widersprüchliches Verhalten sowie natürlich illegal.wg. der ohnehin recht knapp bemessenen Zwei-Wochen-Frist im Vergleich zu anderen Wahlordnungen Verfrüht sind nach Sachadae daher nur vor Erlass des Wahlausschreibens eingereichte Wahlvorschläge, nicht hingegen danach eingereichte am Tag des Aushangs.

Demnach sind Fristen für Einspruch, Wahlvorschläge und.Bek. der Wahlergebnisse immer jeweils um einige Stunden länger als zwei Wochen - nämlich jeweils um die.restlichen Std. des angebrochenen Aushangtages. Grüße, Jada Wasi
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