Verspätete Bekanngabe
gültiger Wahlvorschläge
ANFECHTUNG
Siehe Sachadae, in LPK-SGB IX, § 8 SchwbVWO Rn. 1, mit_Verweis auf LAG Hamm, 15.03.2016 - 7 TaBV 63/15, wonach die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der SBV-Wahlbewerber „Anfechtung begründen“ könne. Vgl. dazu auch diese Diskussion zu wahlordnungsrechtlichen Mindestfristen m.w.N.
Der neue BIH-Wahlwegweiser 2026 berechnet beide Rückwärtsfristen falsch – sowohl die Ein-Wochen-Frist als auch Sechs-Wochen-Frist – da beide zu kurz. Daher sollte sich insoweit niemand an dem BIH-Fristenkalender orientieren, bevor nicht „Update“ zur Fehlerbehebung, weil ansonsten Anfechtung droht. Der Fehler beträgt je nach Konstellation einen Tag bis zu 4 Tagen. Vergleiche hierzu schon kritisch Diskussion 2018 – vor acht Jahren! Gruß Jada Wasi
BIH-Amtszeitrechner schwächelt
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Michael Karpf
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Feiertage: BIH-Wahlwegweiser schwächelt
Die Kritik von Jada Wasi vom 25.04.2026 an den Fristberechnungen im digitalen BIH-Wahlwegweiser vom 24.03.2026 ist für mich nachvollziehbar. In der Terminliste des Wegweisers werden teilweise immer noch bis zu fünf Tage zu späte Termine berechnet, speziell bei Feiertagen (Stand 10.06.2026).
Alle zehn berechneten Termine auf Seite 1 der BIH-Terminliste sind nicht richtig. Sie liegen zu spät bei Feiertagen. Laut Fachliteratur und ständiger Rechtsprechung muss die Fristenregelung nach § 193 BGB analog Anwendung finden.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Zuletzt geändert von Michael Karpf am Samstag 20. Juni 2026, 09:00, insgesamt 1-mal geändert.
BIH: Arbeits- und Kalendertage verwechselt
Nachbesserung fehlerhafter Wahlvorschläge:
Achtung Anfechtungsfalle bei Nachbesserung
Denn bei einer Fünf-Tage-Woche (Mo-Fr) ist dieses ja um zwei Tage zu kurz, da bekanntlich an einem Wochenende regelmäßig keine Arbeitstage. Das ist demnach pauschale unzulässige Fristverkürzung im BIH-Wahlwegweiser sowie insoweit strikt abzulehnen, also ausgeschlossen, da völlig grund- und sinnlos – jedenfalls bei Fünf-Tage-Woche. Und selbst bei einer Sechs-Tage-Woche (Mo-Sa) wäre die BIH-Berechnung hier offensichtlich falsch, da ein Tag zu kurz.
*) BIH-Wahlkalender fehlerhaft
Schritt 4 = falsche Fristberechnung
Achtung Anfechtungsfalle bei Nachbesserung
Auch diese Fristberechnung nach dem § 6 Abs. 3 und 4 SchwbVWO ist leider eindeutig falsch – bzw. eine nicht nachvollziehbare Irrlehre*) zu der Nachbesserung von fehlerhaften Wahlvorschlägen:BIH-Wahlwegweiser hat geschrieben:Schritt 4 – § 6 SchwbVWO
Wahlvorschläge mit Mängeln
Fr. 4.9.2026 bis Mo. 7.9.2026
Denn bei einer Fünf-Tage-Woche (Mo-Fr) ist dieses ja um zwei Tage zu kurz, da bekanntlich an einem Wochenende regelmäßig keine Arbeitstage. Das ist demnach pauschale unzulässige Fristverkürzung im BIH-Wahlwegweiser sowie insoweit strikt abzulehnen, also ausgeschlossen, da völlig grund- und sinnlos – jedenfalls bei Fünf-Tage-Woche. Und selbst bei einer Sechs-Tage-Woche (Mo-Sa) wäre die BIH-Berechnung hier offensichtlich falsch, da ein Tag zu kurz.
Zu diesem im Schrifttum umstrittenen BIH-Rechtssatz gibts bisher wohl noch keine Rechtsprechung, soweit ersichtlich. Er war schon des Öfteren Thema im BIH-Wahlforum – mit teils kritischer Anmerkung sowie Quellen: Jedenfalls fehlt insoweit entsprechender „Verweis“ in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sowie in § 6 SchwbVWO zu der „Nachbesserung“ von Wahlvorschlägen für BR-/PR-Wahlen – „sinngemäß“. Gruß.Jada WasiBIH-Wahlwegweiser hat geschrieben:Soweit Schwerbehindertenwahlordnung keine Regelung enthält, ist das betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliche Wahlrecht anwendbar.
*) BIH-Wahlkalender fehlerhaft
Schritt 4 = falsche Fristberechnung