ANFECHTUNG
Vgl. Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, § 5 SchwbVWO Rn. 9 mit Verweisung auf LAG RhPf, 16.02.2011 - 8 TaBV 43/10, und Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 105, wonach eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Wahlausschreibens (bspw. „Unterschreitung der Mindestfrist“) jeweils „zur Anfechtbarkeit der Wahl“ führe. Vgl. auch das LAG Hamm, 15.03.2016 - 7 TaBV 63/15, für SBV-Wahl. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LAG RhPf wurde vom BAG, 03.11.2011, 7 ABN 65/11, verworfen. Ebenso z.B. BAG v. 27.04.1976, 1 AZR 482/75; LAG Düsseldorf, 3.12.2002, 3 TaBV 40/02. Zur einwöchigen Mindestfrist beim Aushang zugelassener Wahlbewerber vgl. diese Diskussion.
Der neue BIH-Wahlwegweiser 2026 berechnet beide Rückwärtsfristen falsch – sowohl die Ein-Wochen-Frist als auch Sechs-Wochen-Frist – da beide zu kurz. Daher sollte sich insoweit niemand an dem BIH-Fristenkalender orientieren, bevor nicht „Update“ zur Fehlerbehebung, weil ansonsten Anfechtung droht. Der Fehler beträgt je nach Konstellation einen Tag bis zu 4 Tagen. Vergleiche hierzu schon kritisch Diskussion 2018 – vor acht Jahren! Offenbar hat die BIH vorwäts statt richtig rückwärts gerechnet, dh. ein kapitaler systematischer Berechnungsfehler. Gruß Jada WasiLAG Düsseldorf 2002 hat geschrieben:Eine Verletzung der Mindestfrist … stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, der die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG rechtfertigen kann …