Meggie hat geschrieben: ↑Freitag 13. März 2026, 20:19
Ist dieser Gesichtspunkt für „Wahlvorschläge“ denn evtl. auch sinngemäß übertragbar auf Wahlanfechtungen in Betrieben mit z. B. nur unter 10 wahlberechtigten Beschäftigten?
Hallo Meggie,
ja, mE verfassungsrechtlich bedenklich: Denn das Recht, eine Wahl anzufechten, das folgt ja unmittelbar aus dem aktiven Wahlrecht, und das darf vom Gesetzgeber nicht durch unzulässig hohe Hürden beschränkt & erschwert werden von Verfassungs wegen.
Zwar verweist
§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX pauschal für Anfechtungen auf das Recht für BR-/PR-Wahlen. Dabei wurde aber wohl nicht bedacht, dass Quoren von bis 60 Prozent etwa bei nur fünf Wahlberechtigten (wonach idR mindestens drei sbM anfechten müssen) unzulässig sind nach BVerfG. Sollte dessen Rspr. auf Wahlanfechtung übertragbar sein, wäre das drastische Beschneidung des Rechtswegs. Lediglich in
einzelnen Bundesländern wie Brandenburg reicht es nach Gesetzeswortlaut aus, wenn nur
_ein „einziger“ Wahlberechtigter anficht lt.
§ 25 Abs. 2 LPersVG Brandenburg – im Gegensatz zum BPersVG – sowie z.B. im Gegensatz zu
§ 19 Abs. 2 BetrVG:
Übersicht mit KI hat geschrieben:Ja, nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 des LPersVG BB kann die Wahl zum Personalrat auch von einem
einzelnen Wahlberechtigten angefochten werden …
Anders als in anderen
Bundesländern oder nach dem
BPersVG, wo oft eine Mindestanzahl von drei Wahlberechtigten für Anfechtung erforderlich ist, räumt das brandenburgische Recht
jedem einzelnen Wahlberechtigten dieses Recht ein nach h.M. und Gesetzessystematik.
Details zur Wahlanfechtung nach § 25 LPersVG Brandenburg: Zur Anfechtung befugt sind laut Gesetz: Jeder einzelne Wahlberechtigte.
Wissen für PR und SBV:
Ebenso auch Verdi - wonach es dort kein Quorum für die Wahlanfechtung gibt bspw. für Landesbehörden im Land Brandenburg laut dem Landespersonalvertretungsgesetz
(§ 25 LPersVG Brandenburg). Dort steht das Wort „Wahlberechtigte“
, und eben nicht der Begriff „Mindestens drei Wahlberechtigte“. Soweit BIH-Wahlbroschüre,
Kapitel 8, jedoch von „mindestens drei Wahlberechtigten“ spricht, gilt
_das also nicht generell für alle Personalvertretungsgesetze der Länder lt. Verdi und „Künstlicher Intelligenz“ sowie allgemeinen juristischen Auslegungsgrundsätzen.
Rechtsprechung zur Mindestzahl der Anfechtenden bei nur wenigen Wahlberechtigten ist mir nicht bekannt. Kennt evt. jemand Literatur zu dieser Rechtsfrage in „Kleinbetrieben“ bzw. Kleindienststellen, die sich damit verfassungsrechtlich näher befasst und auseinandersetzt z.B. für SBV-Wahlen? Warum sollten die drei Personen, die ohnehin die Mehrheit haben bei fünf Wahlberechtigten – die Wahl der von ihnen selbst vorgeschlagenen VP anfechten wollen?
Viele Grüße
Annette