BAG, 23.10.2024, 7 ABR 36/23
BAG, 22.04.2025, 7 ABR 36/23
Zu »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2025
Siehe zum aktiven SBV-Wahlrecht der Rehabilitanden in WfbM auch
SuI 9|2025, Seite 6 bis 7. Der Beitrag enthält leider m.E. teils „missverständliche“ Punkte auf Seite 7:
1 Soweit da allerdings pauschal davon die Rede ist (Seite 7 rechte Spalte ) – dass gewählte Vertrauenspersonen, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Wahlvorstands berechtigt seien, die SBV-Wahl anzufechten, und dass das aus
BAG 16.09.2020 – 7 ABR 30/19, folge, ist das offensichtlich so falsch. Richtig ist vielmehr – dass neben dem Arbeitgeber nur 3 sbM gemeinsam eine SBV-Wahl anfechten können, also VP nur, wenn selbst wahlberechtigt
als eine von drei. Sollte bspw ein Mitglied der SBV oder des Wahlvorstands nicht aktiv wahlberechtigt sein – dann sind diese ohnehin niemals anfechtungsbefugt, also unzulässig, soweit nicht selbst aktiv wahlberechtigt.
2 Ausnahme: Lediglich in einzelnen Bundesländern scheint es auszureichen, wenn ein einzelner wahlberechtigter sbM die SBV-Wahl anficht, nämlich zum Beispiel in Brandenburg im Geltungsbereich des
§ 25 Abs. 2 LPersVG BB sinngem. Dort ist keine Mindestzahl von drei vorgegeben. Demnach genügt dort wohl ein einzelner Wahlberechtigter, um eine Wahl anzufechten.
3 Soweit dort passives Wahlrecht erörtert wird – führt das eher in die Irre. Siehe dazu den oben von Meggi zitierten
Berichtigungsbeschluss des BAG v. 22.04.2025 wegen „offenbarer Unrichtigkeit“ zu der Frage der „Wählbarkeit“. Dieser grob fehlerhaft begründete Ausgangsbeschluss des BAG, 23.10.2024, 7 ABR 36/23, wonach gegen „die Wählbarkeit“ verstoßen worden sei, findet sich leider teils noch immer unverändert in
Datenbanken wie juris und wird teils insoweit zur
vorgeblichen Wählbarkeit unkritisch „nachgeplappert“ entgegen BAG-Berichtigungsbeschluss.
|Das hat BAG leider erst nach sechs Monaten gecheckt. Jedenfalls ist in der Werkstatt nach BetrVG ein passives Wahlrecht ohne
Arbeitsvertrag von vornherein und ganz generell ausgeschlossen für den werkstattbeschäftigten schwerbehinderten Rehabilitanden kraft Gesetzes, weil nicht
_wählbar für BR
(§ 177 Abs 3 Satz 2 SGB IX);
a.
A. wohl
_von Drygalski, Fachbeitrag A4-2025, Abschnitt V. Ausblick, zur
„Arbeitnehmereigenschaft“ auf
reha-recht - dazu mehrere
kontroverse Kommentare.
4 Auch stellt sich in dem Zusammenhang tausendfach die Frage, ob diese werkstattbeschäftigten Rehabilitanden auf ausgelagerten »betriebsintegrierten« Arbeitsplätzen (insb. aber auf Einzelarbeitsplätzen) in Betrieben auch dort SBV-Wahlrecht haben, folglich
doppeltes SBV-Wahlrecht in der WfbM und daneben auch in dem Einsatz-Betrieb (so Prof.
Düwell und Prof.
Kohte mwN). Bei solchen ausgelagerten „Außenarbeitsplätzen“ handelt es sich ganz überwiegend um
_Einzelarbeitsplätze um die 60 Prozent.
5 Zu beachten ist ferner, dass dieser BAG-Beschluss nur insoweit greift, soweit auch das staatliche Wahlrecht nach
§ 177 Abs. 2 SGB IX einschlägig. Siehe dazu
Diskussion 2024 mit Verweis auf
KGH.EKD 2008 und Henrike Busse, Arbeitsrecht Kirche, 4/2018,
Seite 128, zum „Wahlrecht in WfbM“ im Bereich des MVG-EKD: „Das schließt bspw die in
_WfbM beschäftigten sbM als Wahlberechtigte aus“, da maßgeblich alle
„Mitarbeitenden“ – nicht
„Beschäftigten“
6 Die in Werkstätten beschäftigen WfbM-Rehabilitanden mit Schwerbehinderung wählen nicht nur (§ 177 Abs 2 SGB IX), sondern sie
zählen regelmäßig auch
(§ 177 Abs. 1 SGB IX), falls „nicht nur vorübergehend beschäftigt“. Im Übrigen sind die Beschäftigtenbegriffe in den beiden Absätzen identisch. Gruß Jada Wasi
BT-Drucksache 21/2311 (Seite 3 oben)

- IMG_1686.jpeg (59.79 KiB) 3086 mal betrachtet