Den Grad der Behinderung verstehen: Teil 1 der Serie
Wer mit beruflicher Teilhabe und Inklusion zu tun hat, begegnet ihm früher oder später: dem Grad der Behinderung. Wie dieser festgestellt wird und wo die Feststellung geregelt ist, erklärt unsere neue Serie.
Der Grad der Behinderung, kurz GdB, ist ein zentrales Instrument des deutschen Sozialrechts. Er dient dazu, die Auswirkungen von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erfassen. Festgelegt ist er im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), das die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe regelt. Die konkrete Bewertung erfolgt nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“, die im Anhang zur Versorgungsmedizin-Verordnung niedergelegt sind (siehe Infokasten "Versorgungsmedizinverordnung").
Der GdB drückt in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 aus, wie stark die Teilhabe durch eine oder mehrere Beeinträchtigungen eingeschränkt ist. Entscheidend ist nicht die Diagnose selbst, sondern deren funktionelle Auswirkungen. Eine Person kann also dieselbe medizinische Diagnose haben wie eine andere, aber dennoch einen anderen GdB, wenn die Beeinträchtigungen unterschiedlich stark ins Leben eingreifen. Erst ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch rechtlich als schwerbehindert.
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen. Zur Gleichstellung informieren wir Sie in einer kommenden Folge unserer Serie.
Verwaltungsakt
Die Feststellung des GdB ist Aufgabe der Versorgungsämter oder anderer zuständiger Behörden. In den unterschiedlichen Bundeländern ist dies unterschiedlich geregelt. Grundlage bilden die ärztlichen Unterlagen, die Antragstellerinnen und Antragsteller einreichen. Die Behörde prüft, welche Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, wie diese zusammenspielen und wie sie sich auf die Teilhabe auswirken. Das Ergebnis ist ein Verwaltungsakt, der den GdB feststellt und gegebenenfalls auch sogenannte Merkzeichen zuerkennt. Diese Zusatzkennzeichnungen – wie zum Beispiel „G“ für erhebliche Gehbehinderung oder „H“ für Hilflosigkeit (Betroffene brauchen jeden Tag zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für die Bewältigung von häufigen und regelmäßigen Tätigkeiten dauernd fremde Hilfe, beziehungsweise muss eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung vorhanden sein) – spielen insbesondere im Alltag und im Arbeitsleben eine wichtige Rolle.
In der betrieblichen Praxis kann die Feststellung des GdB ein wichtiger Faktor sein. Mit einem anerkannten Schwerbehindertenstatus erhalten Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub oder den Zugang zu Förderinstrumenten wie die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Für Schwerbehindertenvertretungen bedeutet dies, dass sie die Beschäftigten nicht nur im Verfahren beraten, sondern auch sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Rechte im Betrieb umgesetzt werden.
… aber es geht um Menschen
Zugleich ist die Feststellung des GdB kein rein technischer Akt, sondern ein Schritt, der viele Fragen und Unsicherheiten auslöst: Wann sollte ein Antrag gestellt werden? Wie bereitet man ihn vor? Was passiert, wenn der beantragte Grad nicht anerkannt wird? Und wie gehen Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen damit um, wenn der Status bekannt wird?
Mit dieser Serie möchten wir eine Grundlage schaffen, um die komplexen Facetten des Themas besser zu verstehen. Wir beginnen mit einem Überblick, der die wichtigsten Begriffe und rechtlichen Grundlagen klärt, und widmen uns in den folgenden Ausgaben den einzelnen Aspekten: vom Antragsverfahren über Widerspruchs- und Klagewege bis hin zu den Auswirkungen im betrieblichen Alltag. Denn nur wer die Hintergründe kennt, kann die betroffenen Menschen gut begleiten und die Chancen der Teilhabe im Arbeitsleben voll ausschöpfen.
Versorgungsmedizinverordnung
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den zugehörigen versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist die Entscheidungsgrundlage für das Feststellen einer Behinderung sowie deren Grad. Das gleiche gilt für das Ausstellen eines Schwerbehindertenausweises.
Das Versorgungsamt beziehungsweise die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet sich bei der Feststellung der Behinderung sowie dem Grad der Behinderung (GdB) und dem Ausstellen eines Schwerbehindertenausweises nach der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den zugehörigen versorgungsmedizinischen Grundsätzen (GdS/GdB-Tabelle). Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung bei welcher Behinderung festzusetzen ist.
Zur VersorgungsmedizinverordnungGrad der Schädigungsfolgen
Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird ausschließlich im sozialen Entschädigungsrecht (SER) und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. Wie der Grad der Behinderung (GdB) werden mit dem GdS die Auswirkungen einer Funktionseinschränkung aufgrund eines Gesundheitsschadens bemessen – allerdings als Folge eines Ereignisses, für das soziale Entschädigung gewährt wird. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel ein Arbeitsunfall, ein Terroranschlag, wenn man Opfer einer Gewalttat wurde oder einen Impfschaden erlitten hat. Um Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erhalten, ist ein Antrag an den zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung im jeweiligen Bundesland erforderlich. Auch für den GdS dient die Versorgungsmedizin-Verordnung als Bemessungsgrundlage.
Mehr Infos finden Sie auf dem BIH-PortalWeitere Artikel dieser Ausgabe
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