Illustration von Justitia

Keine Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei der Betriebsratswahl

Das Bundesarbeitsgericht hat im vorliegenden Streitfall die Rechtsfrage eindeutig beantwortet, wie zu verfahren ist, wenn innerhalb der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen zum Betriebsrat zwar entsprechende Vorschläge eingereicht werden, nicht aber genug Bewerber zur Verfügung stehen, um die gesetzlich vorgesehene Zahl von Betriebsratssitzen zu besetzen.

III. BAG, Beschluss vom 22.05.2025 – Az. 7 ABR 10/24

Worum geht es?

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. In dem Betrieb war – unter Berücksichtigung der Zahl der beschäftigten Personen nach § 9 BetrVG – ein Betriebsrat aus neun Personen zu wählen. Da bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen lediglich eine Vorschlagsliste mit nur sechs Wahlbewerber einging, setzte der Wahlvorstand unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 WO eine Nachfrist von einer Woche und gab dies durch Aushang bekannt. Bis zum Ablauf der Nachfrist wurde kein weiterer Wahlbewerber vorgeschlagen. Die Wahl wurde dennoch durchgeführt und der Betriebsrat gebildet.

Der Arbeitgeber hat daraufhin die Wahl angefochten und beantragte, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, da das Wahlverfahren mit zahlreichen Mängeln behaftet sei; unter anderem habe der Wahlvorstand eine zu kurze Nachfrist  zur Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt.

Nachdem die Vorinstanzen dem Arbeitgeber rechtgaben und die Wahl aufgrund einer zu kurzen Nachfrist für unwirksam erklärten, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Rechtsbeschwerde des Betriebsrates stattgegeben.

„Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet gewesen, eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in Anwendung von § 9 Abs. 1 WO zu setzen."

Die Entscheidung

Das BAG hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf, da die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorlägen. Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet gewesen, eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in Anwendung von § 9 Abs. 1 WO zu setzen. Die Vorschrift regele das Vorgehen allein für den Fall, dass nach Ablauf der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht werde. Es sei jedoch innerhalb der Frist eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden – sie habe lediglich eine unzureichende Anzahl von Bewerbern enthalten. Dieser Sachverhalt sei mit dem in § 9 WO geregelten Sachverhalt nicht vergleichbar, daher sei die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Vielmehr hätte der Wahlvorstand im vorliegenden Streitfall gar keine Nachfrist setzen dürfen und mit der Nachfristsetzung gegen das Wahlverfahren verstoßen. Die Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO stehe nicht zur Disposition des Wahlvorstands und könne auch nicht mittels Nachfristgewährung verlängert werden. Im vorliegenden Streitfall habe jedoch der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert, denn innerhalb der verlängerten Frist seien keine neuen Vorschläge eingereicht worden.

Was bedeutet die Entscheidung für Wahlvorstände

Die Entscheidung des BAG schafft Rechtssicherheit für künftige Betriebsratswahlen, da das BAG die Rechtsfrage eindeutig beantwortet, wie zu verfahren ist, wenn innerhalb der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen zwar entsprechende Vorschläge eingereicht werden, nicht aber genug Bewerber zur Verfügung stehen, um die gesetzlich vorgesehene Zahl von Betriebsratssitzen zu besetzen. Laut BAG findet in einem solchen Fall § 9 Abs. 1 BetrVGDV1WO keine Anwendung, da ein Betriebsrat auch gewählt werden kann, wenn weniger Wahlbewerber zur Verfügung stehen als Betriebsratssitze zu besetzen sind. Der Wahlvorstand darf in dem Fall keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Vorschläge setzen.

Rechtsgrundlage

1. Werden innerhalb der zweiwöchigen Frist weniger Wahlbewerber vorgeschlagen als nach § 9 BetrVG Betriebsratssitze zu besetzen sind, hat der Wahlvorstand keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Vorschläge zu setzen. § 9 Abs. 1 BetrVGDV1WO findet insofern keine analoge Anwendung, da ein Betriebsrat auch gewählt werden kann, wenn weniger Wahlbewerber zur Verfügung stehen als Betriebsratssitze zu besetzen sind.

2. Die Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl sind nach § 6 Abs. 1 S. 2 BetrVGDV1WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Diese Frist steht nicht zur Disposition des Wahlvorstands.

3. Ist nach Ablauf der zweiwöchigen Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand nach § 9 Abs. 1 BetrVGDV1WO sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird

Schlagworte:
Urteil

Das könnte Sie auch interessieren


Statue der Justitia vor blauem Hintergrund mit rotem Kreis.
Aktuelle Urteile

Aktuelles Urteil: Verspätete Prüfung von Wahlvorschlägen

Das Landesarbeitsgericht in Erfurt hat eine Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, weil der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste zu spät prüfte und Beanstandungen nicht rechtzeitig mitteilte.

Statue der Justitia vor blauem Hintergrund mit rotem Kreis.
Aktuelle Urteile

Aktuelles Urteil: Kein Präventionsverfahren nötig

Vor einer ordentlichen Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit muss der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren einleiten.

Statue der Justitia vor blauem Hintergrund mit rotem Kreis.
Aktuelle Urteile

Aktuelles Urteil: Nachrücken in den Betriebsrat

Die gesetzliche Nachrück-Reihenfolge der Ersatzmitglieder für den Betriebsrat (§ 25 Abs. 2 BetrVG) ist eine zwingende Verfahrensregel – wird sie missachtet, sind Betriebsratsbeschlüsse unwirksam.