BIH-Wahlwegweiser für GSBV / BSBV
Meggie hat geschrieben: ↑Dienstag 6. Oktober 2026, 20:18
Wie lassen sich diese Aussagen miteinander vereinbaren? Welche Auslegung ist zutreffend?
Diese Aussagen widersprechen sich und sind demnach wahlrechtlich miteinander unvereinbar: Lt. Wissenschaft und
.Lehre „muss“ immer vereinfacht gewählt werden bei unter 50 Wahlberechtigten, auch bei erstmaliger Wahl*) entgegen „BIH-Wahlwegweiser“ SBV-Stufe: Das besagt
Grundnorm des
§ 180 Abs. 7 iVm
§ 177 Abs 6 SGB IX
1 Ob der derzeitigen
Ansicht der BIH zu folgen ist, dass grundsätzlich die Stufenvertretung immer im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden könne
„unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte es gibt“, erscheint eher fraglich
lt. BAG und Literatur (vgl kritisch zur BIH-Ansicht z.B. Dr.
Sachadae,
LPK-SGB IX 2026, § 22 SchwbVWO, Rn. 17 sowie Rn. 19/20). Daher wäre bei < 50 Wahlberechtigten immer in einem – vereinfachten – Wahlverfahren in einer Wahlversammlung zu wählen entsprechend § 177 Abs. 6 Satz 3
erster Halbsatz SGB IX kraft Gesetzes gemäß der derzeitigen Rechtslage, sei es beispw. im Rahmen einer Versammlung nach
§ 180 Abs. 8 SGB IX –
„oder sonst“ entspr.
BAG, 23.7.2014, 7 ABR 61/12,
Rn. 27 am Ende.
2 Gleichfalls fragwürdig erscheint daher z.B. auch folgende pauschale BIH-Rechtsauslegung in der BIH-Wahlbroschüre,
Seite 93: „Grundsätzlich ist die schriftliche Stimmabgabe vorgesehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO)“. Denn das ist klar unvereinbar mit
höherrangigem § 177 Abs. 6 Satz 3
Halbsatz 1 SGB IX. Das haben bisher offenbar der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht bedacht sowie auch die BIH übersehen bzw verkannt. Fazit: Unter 50 stets vereinfachte Wahlen, und ab 50 immer förmliche Wahl und zwar in allen Konstellationen – solange hier insoweit nicht endlich die überfällige gesetzliche SGB IX-Rechtsänderung erfolgt. Zur
„desolaten Rechtslage“ Prof.
Düwell,
Wahlhandbuch 2026, Kapitel 19. Ausblick. NB: Soweit
BIH-Wahlwegweiser von
„mehr als 50 Vertrauenspersonen“ spricht - also > 50 statt richtig
≥ 50, so ist das mathematisch falsch …
Vergl. schon kritisch Dr.
Karpf, in:
Diskussion 2019. Ich kenne jedenfalls keine aktuelle Literatur, die diese BIH-Ansicht stützt. Bin gespannt, ob es dazu noch andere Meinungen gibt speziell zur BIH-These, dass angebl. in den
.meisten Fällen
frei gewählt werden könne, welches Wahlverfahren angewendet wird. Gruß Jada Wasi
*) Zentrum für Sozialforschung Halle e.V.
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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