Überörtliche SBV: Darf Wahlverfahren „frei gewählt“ werden von Stufen-SBV?

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Meggie
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Registriert: Samstag 5. Oktober 2024, 18:38

Überörtliche SBV: Darf Wahlverfahren „frei gewählt“ werden von Stufen-SBV?

Beitrag von Meggie »

Hallo zusammen,

Frau Dr. Rabe-Rosendahl führt in ihrem Beitrag B9-2022, Abschnitt II aus – dass bei unter 50 Wahlberechtigten im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird:
Dr. Rabe-Rosendahl hat geschrieben:Die Mehrzahl der überörtlichen Vertretungen wird im vereinfachten Verfahren gewählt, da die Zahl der Wahlberechtigten unter 50 bleibt.
Die BIH schreibt hingegen in ihren FAQ unter „Wie wird gewählt?“, dass die Stufen-SBV unter Umständen das Wahlverfahren selbst bestimmen könne:
Die BIH hat geschrieben:Anders als bei den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen kann in den meisten Fällen frei gewählt werden, welches Wahlverfahren angewendet wird. Grundsätzlich können die Stufenvertretungen immer im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden, unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte es gibt.
Wie lassen sich diese beiden Aussagen miteinander vereinbaren? Und welche Auslegung ist zutreffend?

Viele Grüße
Meggie
jada.wasi
Beiträge: 616
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Überörtliche SBV: Wie wird gewählt?

Beitrag von jada.wasi »

BIH-Wahlwegweiser für GSBV / BSBV

Meggie hat geschrieben: ↑Dienstag 6. Oktober 2026, 20:18 Wie lassen sich diese Aussagen miteinander vereinbaren? Welche Auslegung ist zutreffend?
Diese Aussagen widersprechen sich und sind demnach wahlrechtlich miteinander unvereinbar: Lt. Wissenschaft und.Lehre „muss“ immer vereinfacht gewählt werden bei unter 50 Wahlberechtigten, auch bei erstmaliger Wahl*) entgegen „BIH-Wahlwegweiser“ SBV-Stufe: Das besagt Grundnorm des § 180 Abs. 7 iVm § 177 Abs 6 SGB IX

1 Ob der derzeitigen Ansicht der BIH zu folgen ist, dass grundsätzlich die Stufenvertretung immer im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden könne „unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte es gibt“, erscheint eher fraglich lt. BAG und Literatur (vgl kritisch zur BIH-Ansicht z.B. Dr. Sachadae, LPK-SGB IX 2026, § 22 SchwbVWO, Rn. 17 sowie Rn. 19/20). Daher wäre bei < 50 Wahlberechtigten immer in einem – vereinfachten – Wahlverfahren in einer Wahlversammlung zu wählen entsprechend § 177 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz SGB IX kraft Gesetzes gemäß der derzeitigen Rechts­lage, sei es beispw. im Rahmen einer Versammlung nach § 180 Abs. 8 SGB IX – „oder sonst“ entspr. BAG, 23.7.2014, 7 ABR 61/12, Rn. 27 am Ende.

2 Gleichfalls fragwürdig erscheint daher z.B. auch folgende pauschale BIH-Rechtsauslegung in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 93: „Grundsätzlich ist die schriftliche Stimmabgabe vorgesehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO)“. Denn das ist klar unvereinbar mit höherrangigem § 177 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 SGB IX. Das haben bisher offenbar der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht bedacht sowie auch die BIH übersehen bzw verkannt. Fazit: Unter 50 stets vereinfachte Wahlen, und ab 50 immer förmliche Wahl und zwar in allen Konstellationen – solange hier insoweit nicht endlich die überfällige gesetzliche SGB IX-Rechtsänderung erfolgt. Zur „desolaten Rechtslage“ Prof. Düwell, Wahlhandbuch 2026, Kapitel 19. Ausblick. NB: Soweit BIH-Wahlwegweiser von „mehr als 50 Vertrauenspersonen“ spricht - also > 50 statt richtig ≥ 50, so ist das mathematisch falsch …

Vergl. schon kritisch Dr. Karpf, in: Diskussion 2019. Ich kenne jedenfalls keine aktuelle Literatur, die diese BIH-Ansicht stützt. Bin gespannt, ob es dazu noch andere Meinungen gibt speziell zur BIH-These, dass angebl. in den.meisten Fällen frei gewählt werden könne, welches Wahlverfahren angewendet wird. Gruß Jada Wasi


*) Zentrum für Sozialforschung Halle e.V.
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
ZSH Online-Fortbildung 2026. Prof. Dr. Dörte Busch/ Prof. Dr. Wolfhard Kohte sowie Irene Husmann, Juristin (LL.M.)
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jada.wasi
Beiträge: 616
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Voraussetzung für Wahl einer BSBV

Beitrag von jada.wasi »

BIH-Microlearning hat geschrieben:Voraussetzung für Wahl der Bezirks-SBV ist immer, dass ein Gesamt-Personalrat besteht
Soweit „BIH-Akademie“ behauptet: „Voraussetzung für die.Wahl der Bezirks-SBV ist immer, dass ein Gesamt-Personalrat besteht“ ist das offenbar falsch: Richtig ist hier.bekanntlich: Bezirks-Personalrat anstatt Gesamt-Personalrat wegen § 180 Absatz 3 SGB IX. Das muss vordringlich berichtigt werden – weil irreführend! Gruß, Jada.Wasi

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SBV-Stufenvertretungen im Öffentlichen Dienst
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