Präventionsverfahren in Wartezeit?

Heidi Stuffer
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Präventionsgespräch in Wartezeit?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Zum ArbG Köln, 19.11.2025 – 18 Ca 6344/24

Dr. Michael Karpf hat geschrieben: Donnerstag 25. Dezember 2025, 23:26 Dem ArbG Köln, Urteil vom 19.11.2025, 18 Ca 6344/24, stimme ich nach objektiver Würdigung zu. Denn der Zweite Senat des BAG vergleicht im Grunde Äpfel mit Birnen.
Eine sehr nachvollziehbare Überlegung, die darauf hindeutet, dass der 2. Senat diese Frage nicht zutreffend bewertet hat. Unabhängig davon erscheint das Verfahren vor dem Zweiten Senat insgesamt wenig aussagekräftig: Dort gab es weder Betriebsrat (BR) noch Schwerbehindertenvertretung (SBV). Bestehen weder BR noch SBV – so kann der Unternehmer mangels vorhandener Gremien diese auch nicht zum Zweck einer Erörterung nach § 167 Abs. 1 SGB IX einbeziehen.

Zudem scheint insb. das Inklusionsamt Thüringen trotz der Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber nicht ausreichend tätig geworden zu sein.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
jada.wasi
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Erörterung in Wartezeit

Beitrag von jada.wasi »

Nicht faktenbasiert und
reine LAG-Spekulation!

LAG Thüringen hat geschrieben:[64] Das Erfordernis der Durchführung eines Präventionsverfahrens würde zudem die Erprobungsdauer von sechs Monaten verkürzen, da ein Prüfverfahren unter Einbindung externer Stellen wie dem Integrationsamt in aller Regel zeitaufwändig sein dürfte.
[LAG Thüringen, 04.06.2024, 1 Sa 201/23]
Das ist eine rein spekulative Mutmaßung (»dürfte«). Von dieser pauschalen Unterstellung ins Blaue hinein halte ich nichts: Im Übrigen könnte eine Erörterung natürlich bspw. auch kurzfristig per Video- und Telefonkonferenz erfolgen; dagegen spricht grds nichts. Und was sollte da an einem Präventionsgespräch „in aller Regel zeitaufwändig“ sein? Einen solchen generellen Erfahrungssatz gibt es nicht lt. zutreffender Ansicht des ArbG Köln, 19.11.2025, 18 Ca 6344/24, und des LAG Köln, 12.09.2024 – 6 SLa 76/24. Diese durch nichts belegte Einzelmeinung dieses LAG Thüringen ohne empirische oder logische Grundlage ist in_jeder Hinsicht hoch „spekulativ“ und schon deshalb strikt_abzulehnen. Auch gehts nicht um „Prüfverfahren“, sondern es ist bekanntlich vielmehr „zu erörtern“ gemäß Gesetzeswortlaut.

Die Durchführung eines Präventionsgespräches soll den Arbeitgeber nicht unter Druck setzen - sondern inklusive Lösungsansätze aufzeigen, die im Weiteren nach freiem Ermessen aufgegriffen werden könnten: Gerichte sollen urteilen – nicht drauflos spekulieren! Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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BAG vom­ 29.01.2026 – 2 AZR 128/25, zum gesetzl. Gebot einer Prävention in Wartezeit

Beitrag von jada.wasi »

Kehrtwende?
BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 2 AZR 128/25
Sitzungsergebnis des BAG vom 29.01.2026
BAG 2026 hat geschrieben:1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des LAG Düsseldorf vom 15. Mai 2025, 11 SLa 449/24 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Düsseldorf vom 28. Juni 2024 – 1 Ca 18/24 – wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
[BAG, 29.01.2026, 2 AZR 128/25]
Womöglich meint dieser Zweite BAG-Senat, dass nur im öffentlich. Dienst Prävention in der Wartezeit geboten sei, nicht aber in Privatwirtschaft? Insoweit bleibt die genaue Urteilsbegründung dieses Senats noch abzuwarten Zum EU_Recht vgl ausführlich von Roetteken und ArbG Köln, 19.11.2025 - 18 Ca 6344/24; vgl. auch das LAG Hessen, 07.11.2025 - 10 SLa 336/25, Revision ist anhängig beim Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 2/26.

:idea: Vermutlich spielte Prävention in der Wartezeit aber gar keine entscheidungstragende Rolle: Denn sonst hätte wohl „Anfragebeschluss“ zum Beisp. an Achten Senat des BAG zwingend erfolgen müssen wegen Divergenz. Vgl. auch zu „angemessenen Vorkehrungen“ in der Wartezeit BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 mit Anm. Düwell, jurisPR-ArbR 9/2014 Anm. 1. Gruß Jada Wasi
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