Eine sehr nachvollziehbare Überlegung, die darauf hindeutet, dass der 2. Senat diese Frage nicht zutreffend bewertet hat. Unabhängig davon erscheint das Verfahren vor dem Zweiten Senat insgesamt wenig aussagekräftig: Dort gab es weder Betriebsrat (BR) noch Schwerbehindertenvertretung (SBV). Bestehen weder BR noch SBV – so kann der Unternehmer mangels vorhandener Gremien diese auch nicht zum Zweck einer Erörterung nach § 167 Abs. 1 SGB IX einbeziehen.Dr. Michael Karpf hat geschrieben: ↑Donnerstag 25. Dezember 2025, 23:26 Dem ArbG Köln, Urteil vom 19.11.2025, 18 Ca 6344/24, stimme ich nach objektiver Würdigung zu. Denn der Zweite Senat des BAG vergleicht im Grunde Äpfel mit Birnen.
Zudem scheint insb. das Inklusionsamt Thüringen trotz der Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber nicht ausreichend tätig geworden zu sein.
Beste Grüße
Heidi Stuffer