(§ 19 Abs. 2 BetrVG, § 193 BGB)
Hallo zusammen,
der Wahlkalender für vereinfachte Wahl scheint teils falsch zu rechnen. Gibt man z.B. für NRW als Wahltag den 10.06.2025 ein, so erscheint unter „8. Letzter Tag für die Anfechtung der Wahl beim Arbeitsgericht“ der „Samstag, 28.06.2025“:
Für mich nicht nachvollziehbar und offenbar falsch, und zwar in jeder nur denkbaren Konstellation!? Hier besteht demnach vordringlicher Korrekturbedarf – weil fehlerhaft programmiert und irreführend laut Fachliteratur. Denn wenn der letzte Tag einer Klagefrist ein Samstag ist, dann verlängert sich diese automatisch bis zum nächsten Werktag. (so Prof. Dr. Brors, HaKo-BetrVG, § 19 Rn. 16 am Ende, wonach sich die Frist nach §§ 187 ff Bürgerliches Gesetzbuch „berechnet“, also Anfechtung folglich nie samstags endet – niemals!). Vergl auch Prof. Düwell, Handbuch zur SBV-Wahl, Kap. 12.1.2, Seite 119 / 120, zu § 186 und § 193 BGB. Diesen beiden Professoren ist da generell zuzustimmen, oder? Ebenso Bund-Verlag 2022 zu Recht für BR – was gleichermaßen auch für SBV-Wahl gilt, und z.B. IFB-Redaktion 2023. Lt. Fachschrifttum endet „Anfechtungsfrist“ nie und nimmer samstags. Eine insoweit (nahezu ) identische Norm zur „Fristberechnung“ findet sich in § 222 Abs. 2 ZPO.
Normenkette (SGB IX ➔§ 19 BetrVG ➔§ 186 BGB)
§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX verweist u.a. auf diesen § 19 Abs. 2 BetrVG zu den Vorschriften zur „Wahlanfechtung“ bezüglich den Betriebsratswahlen „sinngemäß“. Vgl. BIH-Wahlbroschüre in Abschnitt 8, Seite 87 (unten); dort fehlt allerdings leider der (wichtige) einschlägige § 193 BGB – welcher auch im dig. Wahlkalender „ausgeblendet“ blieb. Ebenso fehlt ein Hinweis darauf in den Wahlkalendern der BIH-Wahlbroschüre, Seite 28 (Nr. 11) und Seite 35 (Nr. 8) jeweils für beide Wahlverfahren! Viel zu „kurz gesprungen“ BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 8.3 am Ende (Seite 92), dass Anfechtung laut der „zweiwöchigen Wahlanfechtungsfrist“ generell enden würde. Das ist zu pauschal, da sich diese verlängern kann um mehrere Tage kraft Gesetzes gemäß § 193 BGB. Ferner fehlt präzise Klarstellung im digitalen Wahlkalender für Wahlleitungen, für welche Betriebe / Dienststellen diese fünf Samstage (Sonnabende) nun konkret gelten sollen. Siehe dazu auch diesen überaus aufschlussreichen Verbesserungsvorschlag von Meggie in dieser Diskussion: Denn - über 75 Prozent - arbeiten nicht_samstags; allenfalls unter 25 Prozent arbeiten an sechs Tagen pro Woche (laut amtl. Statistiken)
Viele Grüße
Annette